Absatz eins,Diese Verordnung gilt nicht für
- Ziffer einselementare Bildungseinrichtungen, Tagesmütter bzw. -väter, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Artikel römisch fünf, Ziffer 2, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, und dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
- Ziffer 2Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
- Ziffer 3Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung,
- Ziffer 4Tätigkeiten im Wirkungsbereich der allgemeinen Vertretungskörper, sofern sie nicht ohnehin von Ziffer 3, erfasst sind,
- Ziffer 5Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsgerichten,
- Ziffer 6– mit Ausnahme der Absatz 2 bis 5 dieses Paragraphen sowie der Paragraphen 10 bis 12 und Paragraph 13, Absatz 4, – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung,
- Ziffer 7Zusammenkünfte der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften zur Religionsausübung, sofern in ihrem Wirkungsbereich dem Paragraph 7, gleichwertige Regelungen bestehen, für deren Einhaltung Sorge getragen wird. Von diesen Regelungen können Abweichungen vorgesehen werden, sofern das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann oder Ausnahmen zur Vornahme religiöser Handlungen notwendig sind.
Sofern in den Fällen der Ziffer 3 bis 6 strengere Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, bleiben diese unberührt.