Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

21.05.2016

Außerkrafttretensdatum

19.05.2019

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Absatz eins bis 11 gelten für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2019 und für Tabakerzeugnisse außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2024 vergleiche Paragraph 17, Absatz 11,).

Text

Rückverfolgbarkeit

Paragraph 7,

  1. Absatz einsAlle Packungen von Tabakerzeugnissen haben ein individuelles Erkennungsmerkmal zu tragen. Dieses muss zur Gewährleistung der Unversehrtheit nicht ablösbar aufgedruckt oder befestigt und unverwischbar sein und es darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Preisschilder oder durch das Öffnen der Packung.
  2. Absatz 2Das individuelle Erkennungsmerkmal hat die Feststellung
    1. Ziffer eins
      des Herstellungstags und –orts,
    2. Ziffer 2
      der Herstellungsstätte,
    3. Ziffer 3
      der Maschine, die zur Herstellung des Tabakerzeugnisses verwendet wurde,
    4. Ziffer 4
      der Arbeitsschicht oder der Uhrzeit der Herstellung,
    5. Ziffer 5
      der Produktbeschreibung,
    6. Ziffer 6
      des geplanten Absatzmarktes,
    7. Ziffer 7
      des geplanten Versandwegs,
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls desjenigen, der das Erzeugnis in die Europäische Union einführt,
    9. Ziffer 9
      des tatsächlichen Versandwegs von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle, einschließlich aller genutzten Lager sowie des Versanddatums, der Versandadresse, des Versandorts und des Empfängers,
    10. Ziffer 10
      der Identität aller Käuferinnen bzw. Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle und
    11. Ziffer 11
      der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller Käuferinnen bzw. Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle
    zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Zum individuellen Erkennungsmerkmal gehören die in Absatz 2, Ziffer eins, bis 7, gegebenenfalls auch in Ziffer 8, genannten Informationen.
  4. Absatz 4Die in Absatz 2, Ziffer 9, bis 11 genannten Informationen haben durch Verknüpfung mit dem individuellen Erkennungsmerkmal elektronisch zugänglich zu sein.
  5. Absatz 5Von den Herstellerinnen bzw. Herstellern bis zur letzten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle sind der Übergang aller Packungen in ihren Besitz, alle zwischenzeitlichen Verbringungen und die endgültige Abgabe der Packungen aus ihrem Besitz zu erfassen. Dieser Pflicht kann durch Kennzeichnung und Erfassung aggregierter Verpackungen wie Stangen, „master cases“ oder Paletten nachgekommen werden, sofern dadurch die Verfolgung und die Rückverfolgung aller Packungen möglich bleiben.
  6. Absatz 6Alle natürlichen und juristischen Personen in der Lieferkette der Tabakerzeugnisse haben vollständige und genaue Aufzeichnungen aller einschlägigen Transaktionen, insbesondere über den Zeitpunkt, den Ort und die Art und Weise der Herstellung, die Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Tabakerzeugnisse sowie die Namen und Anschriften aller Abnehmer in der Lieferkette, zu führen. Die erhobenen Daten sind auf die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren und sind, soferne nicht verfahrensrechtliche Gründe nach einschlägigen materiellrechtlichen Bestimmungen dagegen sprechen, nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
  7. Absatz 7Alle Wirtschaftsteilnehmerinnen und –teilnehmer von der Herstellerin bzw. dem Hersteller bis zur letzten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle haben die notwendige Ausrüstung zu verwenden, um die gekauften, verkauften, gelagerten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss geeignet sein, die aufgezeichneten Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Absatz 8, zu übermitteln.
  8. Absatz 8Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure von Tabakerzeugnissen haben mit einem unabhängigen Dritten Datenspeicherungsverträge über die Verwaltung des Speichers aller einschlägigen Daten zu schließen. Der physische Standort des Speichers hat sich in der Europäischen Union zu befinden. Dieser Dritte hat geeignet, insbesondere unabhängig und technisch leistungsfähig, zu sein. Die Eignung und der Datenspeicherungsvertrag sind von der Europäischen Kommission zuzulassen.
  9. Absatz 9Die Tätigkeiten dieses Dritten werden von externen Prüferinnen bzw. Prüfern überwacht, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern von Tabakerzeugnisse vorgeschlagen und bezahlt und von der Europäischen Kommission zugelassen werden. Die externen Prüferinnen bzw. Prüfer haben dem Bundesministerium für Finanzen und der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht vorzulegen.
  10. Absatz 10Der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Finanzen und den externen Prüferinnen bzw. Prüfern ist der vollständige Zugang zum physischen Standort der Daten zu gewähren. In begründeten Fällen gewähren die Europäische Kommission oder die Mitgliedstaaten Herstellerinnen bzw. Herstellern und Importeurinnen bzw. Importeuren Zugriff auf diese Informationen, sofern Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse angemessen geschützt bleiben.
  11. Absatz 11Die erfassten Daten dürfen von keiner bzw. keinem am Handel beteiligten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. Wirtschaftsteilnehmer verändert oder gelöscht werden. Die Verwendung personenbezogener Daten hat nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu erfolgen.
  12. Absatz 12Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund Artikel 15, Absatz 11, oder 12 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die technischen Standards für die Errichtung und den Betrieb der für die Verfolgung und Rückverfolgung eingesetzten Systeme einschließlich der Kennzeichnung mit einem individuellen Erkennungsmerkmal, der Aufzeichnung, Weiterleitung, Verarbeitung und Speicherung der Daten sowie des Zugangs zu gespeicherten Daten,
    2. Ziffer 2
      die technischen Standards, die gewährleisten sollen, dass die Systeme, die für die individuellen Erkennungsmerkmale und die damit zusammenhängenden Funktionen verwendet werden, in der gesamten Europäischen Union kompatibel sind,
    3. Ziffer 3
      die Kernelemente der Datenspeicherung wie insbesondere Laufzeit, Verlängerbarkeit, erforderliche Fachkenntnisse oder Vertraulichkeit, einschließlich der regelmäßigen Überwachung und Bewertung dieser Verträge,
    4. Ziffer 4
      die Anforderungen an die Qualifikation der gemäß Absatz 8, zu bestellenden unabhängigen Dritten und die Details hinsichtlich deren Namhaftmachung und Bestellung und
    5. Ziffer 5
      Details hinsichtlich der Qualifikationserfordernisse der nach Absatz 9, zuzulassenden externen Prüferinnen bzw. Prüfer sowie der Überprüfung des Vorliegens dieser Qualifikationserfordernisse
    festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2022

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40249008