Kurztitel

Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.12.2022

Abkürzung

WR-V 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Allgemeine Regelungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Richtsätze gemäß Paragraphen 5 bis 11 sind zur Abgeltung der Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte einmalig an den Belasteten zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Richtsätze gemäß Paragraphen 4 bis 11 umfassen ausschließlich die Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte. Gegebenenfalls darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche des Belasteten, wie zB Schadenersatzansprüche, Ansprüche wegen Ertragsausfalls, Flurschäden oder der Ersatz tatsächlich getragenen Aufwands, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20012107

Dokumentnummer

NOR40248963