„Kryptowährungsadresse“: eine eindeutige Kennung, die ein mögliches Ziel für eine Kryptowährungstransaktion darstellt.
Kryptowährungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph 6
01.01.2023
KryptowährungsVO
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Für Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
14.12.2022
20012106
NOR40248958