Der Steuerpflichtige kann wählen, welche Einheiten der Kryptowährung zuerst veräußert bzw. übertragen werden, oder den Abzugsverpflichteten dazu ermächtigen.
Kryptowährungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph 3
01.01.2023
KryptowährungsVO
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Befinden sich auf einer Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet Einheiten derselben Kryptowährung, wobei nicht alle nach dem 28. Februar 2021 angeschafft worden sind (Altbestand), gilt Folgendes:
14.12.2022
20012106
NOR40248955