Absatz eins,Sind dem Abzugsverpflichteten bei den Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a, EStG 1988 der tatsächliche Anschaffungszeitpunkt bzw. die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, können durch den Steuerpflichtigen diese Steuerdaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekannt gegeben werden.