Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 287 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

10.12.2022

Außerkrafttretensdatum

26.06.2024

Unterzeichnungsdatum

13.01.2000

Index

19/05 Menschenrechte

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

StF: BGBl. III Nr. 287/2013 (NR: GP XXIV RV 2448 AB 2462 S. 216. BR: AB 9113 S. 823.)

Änderung

BGBl. III Nr. 46/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 128/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 173/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 196/2022 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belgien römisch drei 173 aus 2020, *Deutschland römisch drei 287 aus 2013, *Estland römisch drei 287 aus 2013, *Finnland römisch drei 287 aus 2013, *Frankreich römisch drei 287 aus 2013, *Griechenland römisch drei 196 aus 2022, *Lettland römisch drei 46 aus 2018, *Monaco römisch drei 46 aus 2018, *Portugal römisch drei 46 aus 2018, *Schweiz römisch drei 287 aus 2013, *Tschechische R römisch drei 287 aus 2013, *Vereinigtes Königreich römisch drei 287 aus 2013, *Zypern römisch drei 128/2018

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

2. Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 196 aus 2022,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 57, Absatz 2, Litera a, für Österreich mit 1. Februar 2014 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt:

(Übersetzung)

Vorbehalt der Republik Österreich

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 51, Absatz 2 und Artikel 56, Absatz eins, des Übereinkommens ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.

Ferner hat die Republik Österreich gemäß Artikel 28, das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen: Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Tschechische Republik, Schweiz, Vereinigtes Königreich (nur Schottland).

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 35]. Gleiches gilt für die gemäß Artikel 28 und 42 des Übereinkommens zu benennenden Behörden:

Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich

Belgien

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Belgien eine Erklärung nach Artikel 32, Absatz 2, abgegeben.

Griechenland

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Griechenland einen Vorbehalt gemäß Artikel 56, Absatz eins, zu Artikel 51, Absatz 2, angebracht und Erklärungen gemäß Artikel 32, Absatz 2,, sowie Artikel 38, Absatz eins und 3 des Übereinkommens abgegeben.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –

in der Erwägung, dass es erforderlich ist, bei internationalen Sachverhalten den Schutz von Erwachsenen sicherzustellen, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen;

in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in Bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen zu vermeiden;

eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für den Schutz von Erwachsenen;

bekräftigend, dass das Wohl des Erwachsenen und die Achtung seiner Würde und Selbstbestimmung vorrangig zu berücksichtigen sind –

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20008623

Dokumentnummer

NOR40248907