(3)Absatz 3Für die Anwendung der Voll- oder Teilpauschalierung gilt Folgendes:
Wird am 31. Dezember eines Jahres die in § 2 Abs. 1 genannte Grenze überschritten, sind im Folgejahr die §§ 9 bis 14 anzuwenden.Wird am 31. Dezember eines Jahres die in Paragraph 2, Absatz eins, genannte Grenze überschritten, sind im Folgejahr die Paragraphen 9 bis 14 anzuwenden.
Wird am 31. Dezember eines Jahres der maßgebende Teileinheitswert gemäß § 3 Abs. 2 überschritten, ist im Folgejahr § 3 Abs. 2 anzuwenden.Wird am 31. Dezember eines Jahres der maßgebende Teileinheitswert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, überschritten, ist im Folgejahr Paragraph 3, Absatz 2, anzuwenden.
Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Grundfläche von 60 Ar überschritten, ist im Folgejahr § 4 Abs. 2 anzuwenden.Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Grundfläche von 60 Ar überschritten, ist im Folgejahr Paragraph 4, Absatz 2, anzuwenden.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 559/2020)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 559 aus 2020,)
Wird am 31. Dezember eines Jahres die in § 2 Abs. 1 genannte Grenze unterschritten und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung oder die Option nach § 2 Abs. 3 nicht ausgeübt, sind im Folgejahr die §§ 9 bis 14 nicht mehr anzuwenden.Wird am 31. Dezember eines Jahres die in Paragraph 2, Absatz eins, genannte Grenze unterschritten und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung oder die Option nach Paragraph 2, Absatz 3, nicht ausgeübt, sind im Folgejahr die Paragraphen 9 bis 14 nicht mehr anzuwenden.
Wird am 31. Dezember eines Jahres der maßgebende Teileinheitswert gemäß § 3 Abs. 2 unterschritten, ist im Folgejahr § 3 Abs. 2 nicht mehr anzuwenden, es sei denn die §§ 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden.Wird am 31. Dezember eines Jahres der maßgebende Teileinheitswert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, unterschritten, ist im Folgejahr Paragraph 3, Absatz 2, nicht mehr anzuwenden, es sei denn die Paragraphen 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden.
Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Grundfläche von mehr als 60 Ar unterschritten, ist im Folgejahr § 4 Abs. 2 nicht mehr anzuwenden, es sei denn die §§ 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden.Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Grundfläche von mehr als 60 Ar unterschritten, ist im Folgejahr Paragraph 4, Absatz 2, nicht mehr anzuwenden, es sei denn die Paragraphen 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 559/2020)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 559 aus 2020,)
Bei der Ermittlung des maßgebenden Einheitswertes gemäß § 2 bzw. des maßgebenden Teileinheitswertes gemäß § 3 Abs. 2 ist § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020 sinngemäß anzuwenden, wobei der Steuerpflichtige zum 31. Dezember jenen Hektarsatz zugrunde zu legen hat, der im zuletzt vor diesem Stichtag ergangenen Einheitswertbescheid festgestellt wurde.Bei der Ermittlung des maßgebenden Einheitswertes gemäß Paragraph 2, bzw. des maßgebenden Teileinheitswertes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, sinngemäß anzuwenden, wobei der Steuerpflichtige zum 31. Dezember jenen Hektarsatz zugrunde zu legen hat, der im zuletzt vor diesem Stichtag ergangenen Einheitswertbescheid festgestellt wurde.
(Anm.: Z 10 aufgehoben BGBl. II Nr. 559/2020)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 559 aus 2020,)