Absatz eins,Auf Basis des Bundesfinanzrahmengesetzes 2022 bis 2025 (BFRG 2022-2025), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2022,, sollen die Auszahlungsobergrenzen der Untergliederung 14 für den Zeitraum 2023 bis 2026 in Summe um den Betrag von 5,250 Mrd. Euro aufgestockt werden, wobei die Basis für die Aufstockung für das Finanzjahr 2026 auf die Auszahlungsobergrenze des Jahres 2022 referenziert. Die konkrete Festlegung der jeweiligen Auszahlungsobergrenzen der Untergliederung 14 erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes.