Kurztitel
LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 381/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2022,
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG:
gemäß § 4 EU-QuaDG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;gemäß Paragraph 4, EU-QuaDG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;
gemäß § 50 LMSVG im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für Sendungen von Waren zum Zwecke der Ausfuhr;gemäß Paragraph 50, LMSVG im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für Sendungen von Waren zum Zwecke der Ausfuhr;
zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß § 24 LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß Paragraph 24, LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.