Absatz eins,Im Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsantheile, sowie die Vertheilung des Ueberschusses an die Genossenschafter (Paragraph 48,, Ziffer 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag der Eintragung der Auflösung (Paragraph 40,).