Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 b,

Inkrafttretensdatum

01.12.2022

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Elektronische Einbringung von Eingaben

Paragraph 35 b,

  1. Absatz einsEingaben im Firmenbuchverfahren können im Sinn der Paragraphen 89 a, ff GOG bei Gericht elektronisch eingebracht werden, sofern sie und allfällige Beilagen nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind.
  2. Absatz 2Die nähere Vorgangsweise bei diesen elektronischen Anbringen, insbesondere die Sicherung der Identität der Einbringer und die Art und Weise, wie Beilagen vorzulegen sind, sowie die zulässigen elektronischen Formate sind in der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89, Absatz 2, GOG) festzulegen.
  3. Absatz 3Ein elektronisches Identifizierungsmittel, das von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde und für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, anerkannt wird, kann für die elektronische Einbringung im Firmenbuchverfahren nicht verwendet werden, wenn das Sicherheitsniveau dieses Identifizierungsmittels nicht den in Artikel 6, Absatz eins, der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40248518