Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33,

Inkrafttretensdatum

01.12.2022

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

Paragraph 33,

  1. Absatz einsDie Einsicht in das Hauptbuch (Paragraph 9, UGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.
  2. Absatz 2Die Einsicht in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist durch Ausdrucke dieser Urkunden zu gewähren.
  3. Absatz 2 aAuf Verlangen hat das Gericht kurze Mitteilungen über die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Urkundensammlung mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
  4. Absatz 3Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in Paragraph 120, JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.
  5. Absatz 4Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen.
  6. Absatz 5Im Firmenbuchauszug sind auch die einheitliche Europäische Kennung (Paragraph 37, Absatz 2,) und die OeNB-Identnummer wiederzugeben.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 4,, BGBl. römisch eins Nr. 60/2017; Artikel 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40248516