Absatz eins,Solange eine in das Firmenbuch einzutragende Tatsache nicht eingetragen ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,
BG
Paragraph 15
01.12.2022
UGB
21/01 Handelsrecht
EG/EU: Artikel 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,
Publizitätsprinzip; Vertrauen auf die Vollständigkeit des
Firmenbuchs
06.12.2022
10001702
NOR40248502