Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 226

Inkrafttretensdatum

01.12.2022

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Gläubigerschutz

Paragraph 226,

  1. Absatz eins,Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.
  3. Absatz 3,Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genußrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch siebzehn, Absatz 8 und 11 EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

EG/EU: Artikel 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,

Schlagworte

Fusion, Sicherstellung, Kaution

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40248483