Absatz eins,Der Handelsteilnehmer hat die gelieferte Menge an Energieträgern, für die die Vorabberücksichtigung der Befreiung in Anspruch genommen wird (Paragraph 8,), im Rahmen der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, NEHG-DV 2022 bekanntzugeben. Dabei hat der Handelsteilnehmer zu bestätigen, dass eine Verwendungsabsichtserklärung samt seiner Bestätigung vorliegt. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde die Verwendungsabsichtserklärung vorzulegen.