Kurztitel

NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025

Abkürzung

NEHG-EU-ETS BV 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ergänzende unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung und Lieferbestätigung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Handelsteilnehmer hat die gelieferte Menge an Energieträgern, für die die Vorabberücksichtigung der Befreiung in Anspruch genommen wird (Paragraph 8,), im Rahmen der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, NEHG-DV 2022 bekanntzugeben. Dabei hat der Handelsteilnehmer zu bestätigen, dass eine Verwendungsabsichtserklärung samt seiner Bestätigung vorliegt. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde die Verwendungsabsichtserklärung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Angaben in der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung gemäß Absatz eins, sind durch eine gleichlautende Lieferbestätigung der EU-ETS-Anlage im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, NEHG-DV 2022 bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats über das NEIS zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß NEHG 2022 durch den Handelsteilnehmer für die befreiten Treibhausgasemissionen entfällt im Ausmaß der übereinstimmenden Angaben des Handelsteilnehmers in der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung und der EU-ETS-Anlage in ihrer Lieferbestätigung.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20012065

Dokumentnummer

NOR40248454