Kurztitel

Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 c,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

NPO-Fonds-Gesetz

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Abwicklung offener Anträge aus dem NPO-Unterstützungsfonds im Kalenderjahr 2023

Paragraph 5 c,

  1. Absatz einsUm offene Anträge auf Förderung aus dem NPO-Unterstützungsfonds aus den Jahren 2020 bis 2022 abzuwickeln, kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Kalenderjahr 2023 Unterstützungen der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsträger in Höhe von bis zu weiteren 30,5 Millionen Euro vorsehen, sofern diese auf Grundlage der Richtlinien gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 1a beantragt wurden. Es gelten die Bestimmungen des Paragraph 4, sinngemäß.
  2. Absatz 2Für die Gewährung der beantragten Förderungen sind die für die entsprechenden Förderperioden erlassenen Richtlinien gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 1a anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von 30,5 Millionen Euro sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20011196

Dokumentnummer

NOR40248438