(3)Absatz 3,Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung gemäß Abs. 2 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten MitgliederAls Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung gemäß Absatz 2, erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder
der Betrag von 17 442 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 3 000 bis 10 000 Jugendlichen,
der Betrag von 43 604 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 10 001 bis 30 000 Jugendlichen,
der Betrag von 87 207 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 30 001 bis 50 000 Jugendlichen,
der Betrag von 130 811 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 50 001 bis 80 000 Jugendlichen und
der Betrag von 174 415 Euro bei einer Mitgliederanzahl von über 80 000 Jugendlichen
zu gewähren.