Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Förderung von Teilhabeprojekten

Paragraph 33,

Die Mittel des Fonds gemäß Paragraph 28, Absatz 2, können für Projekte und Maßnahmen von gemeinnützigen Organisationen, Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden und Fonds öffentlichen Rechts gewährt werden, wenn diese zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,, verwendet werden und von überregionaler Bedeutung sind. Solche Projekte sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
  2. Ziffer 2
    Öffentlichkeitsarbeit zur Bewusstseinsbildung für Anliegen von Menschen mit Behinderungen und
  3. Ziffer 3
    innovative Maßnahmen zur Harmonisierung der Projekte und Angebote im Bereich der Behindertenhilfe.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40248422