Einkommensteuergesetz 1988
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
BG
§ 93
01.01.2023
EStG 1988
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 384
Weist der Steuerpflichtige
Der Steuerpflichtige kann in diesen Fällen im Rahmen der Veranlagung (§ 97 Abs. 2) nachweisen, dass die tatsächliche Anschaffung vor den genannten Zeitpunkten erfolgt ist.
Weist der Steuerpflichtige die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme der depotführenden Stelle nicht nach oder besteht im Zeitpunkt einer späteren Realisierung kein Kurs- oder Handelswert, bewirkt der Steuerabzug gemäß § 93 keine Steuerabgeltung gemäß § 97. Der Steuerpflichtige hat im Rahmen der Veranlagung die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme nachzuweisen.
1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013
2. Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgende Artikel:
07.12.2022
10004570
NOR40248374