Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
16.11.2022
08.01.2025
20.12.1988
89/05 Suchtgifte
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN GEGEN DEN UNERLAUBTEN VERKEHR MIT SUCHTGIFTEN UND PSYCHOTROPEN STOFFEN
StF: BGBl. III Nr. 154/1997 idF BGBl. III Nr. 141/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 125 AB 653 S. 70.BR: AB 5431 S. 626.)
BGBl. III Nr. 8/2003 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 88/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 134/2011 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 137/2011 (K – Geltungsbereich D)
BGBl. III Nr. 79/2013 (K – Geltungsbereich D)
BGBl. III Nr. 100/2013 (K – Geltungsbereich D)
BGBl. III Nr. 120/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 112/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 181/2016 (K – Geltungsbereich D)
BGBl. III Nr. 65/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 138/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 133/2020 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 151/2021 (K – Geltungsbereich D)
BGBl. III Nr. 178/2022 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 191/2023 (K – Geltungsbereich)
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
*Österreich römisch drei 28 aus 2001, D, römisch drei 65 aus 2018, *Afghanistan römisch drei 154 aus 1997, *Ägypten römisch drei 154 aus 1997, *Albanien römisch drei 88 aus 2006, *Algerien römisch drei 154 aus 1997, *Andorra römisch drei 88 aus 2006, *Angola römisch drei 88 aus 2006, *Antigua/Barbuda römisch drei 154 aus 1997, *Argentinien römisch drei 154 aus 1997, *Armenien römisch drei 154 aus 1997, *Aserbaidschan römisch drei 154 aus 1997, *Äthiopien römisch drei 154 aus 1997, *Australien römisch drei 154 aus 1997, *Bahamas römisch drei 154 aus 1997, *Bahrain römisch drei 154 aus 1997, *Bangladesch römisch drei 154 aus 1997, *Barbados römisch drei 154 aus 1997, *Belarus römisch drei 154 aus 1997, *Belgien römisch drei 154 aus 1997, *Belize römisch drei 154 aus 1997, *Benin römisch drei 154 aus 1997, *Bhutan römisch drei 154 aus 1997, *Bolivien römisch drei 154 aus 1997, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 154 aus 1997, *Botsuana römisch drei 154 aus 1997, *Brasilien römisch drei 154 aus 1997, *Brunei römisch drei 154 aus 1997, *Bulgarien römisch drei 154 aus 1997, *Burkina Faso römisch drei 154 aus 1997, *Burundi römisch drei 154 aus 1997, *Cabo Verde römisch drei 154 aus 1997, *Chile römisch drei 154 aus 1997, *China römisch drei 154 aus 1997,, römisch drei 88 aus 2006, *Costa Rica römisch drei 154 aus 1997, *Côte d’Ivoire römisch drei 154 aus 1997, *Dänemark römisch drei 154 aus 1997, *Deutschland römisch drei 154 aus 1997,, römisch drei 28 aus 2001, D *Dominica römisch drei 154 aus 1997, *Dominikanische R römisch drei 154 aus 1997, *Dschibuti römisch drei 88 aus 2006, *Ecuador römisch drei 154 aus 1997, *El Salvador römisch drei 154 aus 1997, *Eritrea römisch drei 88 aus 2006, *Estland römisch drei 88 aus 2006, *Eswatini römisch drei 154 aus 1997, *EWG römisch drei 154 aus 1997, *Fidschi römisch drei 154 aus 1997, *Finnland römisch drei 154 aus 1997, *Frankreich römisch drei 154 aus 1997, *Gabun römisch drei 134 aus 2011, *Gambia römisch drei 154 aus 1997, *Georgien römisch drei 88 aus 2006, *Ghana römisch drei 154 aus 1997, *Grenada römisch drei 154 aus 1997, *Griechenland römisch drei 154 aus 1997, *Guatemala römisch drei 154 aus 1997, *Guinea römisch drei 154 aus 1997, *Guinea-Bissau römisch drei 154 aus 1997, *Guyana römisch drei 154 aus 1997, *Haiti römisch drei 154 aus 1997, *Heiliger Stuhl römisch drei 120 aus 2013, *Honduras römisch drei 154 aus 1997, *Indien römisch drei 154 aus 1997, *Indonesien römisch drei 88 aus 2006, *Irak römisch drei 88 aus 2006, *Iran römisch drei 154 aus 1997, *Irland römisch drei 154 aus 1997,, römisch drei 137 aus 2011, D *Island römisch drei 88 aus 2006, *Israel römisch drei 88 aus 2006, *Italien römisch drei 154 aus 1997, *Jamaika römisch drei 154 aus 1997, *Japan römisch drei 154 aus 1997, *Jemen römisch drei 154 aus 1997, *Jordanien römisch drei 154 aus 1997, *Jugoslawien/BR römisch drei 154 aus 1997, *Kambodscha römisch drei 88 aus 2006, *Kamerun römisch drei 154 aus 1997, *Kanada römisch drei 154 aus 1997, *Kasachstan römisch drei 154 aus 1997, *Katar römisch drei 154 aus 1997, *Kenia römisch drei 154 aus 1997, *Kirgisistan römisch drei 154 aus 1997, *Kolumbien römisch drei 154 aus 1997,, römisch drei 88 aus 2006, *Komoren römisch drei 88 aus 2006, *Kongo römisch drei 88 aus 2006, *Kongo/DR römisch drei 88 aus 2006, *Korea/DVR römisch drei 134 aus 2011, *Korea/R römisch drei 88 aus 2006, *Kroatien römisch drei 154 aus 1997,, römisch drei 151 aus 2021, D *Kuba römisch drei 154 aus 1997, *Kuwait römisch drei 88 aus 2006, *Laos römisch drei 88 aus 2006, *Lesotho römisch drei 154 aus 1997, *Lettland römisch drei 154 aus 1997,, römisch drei 137 aus 2011, D *Libanon römisch drei 154 aus 1997, *Liberia römisch drei 88 aus 2006, *Libyen römisch drei 154 aus 1997, *Liechtenstein römisch drei 134 aus 2011, *Litauen römisch drei 8 aus 2003, D, römisch drei 88 aus 2006, *Luxemburg römisch drei 154 aus 1997, *Madagaskar römisch drei 154 aus 1997, *Malawi römisch drei 154 aus 1997, *Malaysia römisch drei 154 aus 1997, *Malediven römisch drei 88 aus 2006, *Mali römisch drei 154 aus 1997, *Malta römisch drei 154 aus 1997, *Marokko römisch drei 154 aus 1997, *Marshallinseln römisch drei 134 aus 2011, *Mauretanien römisch drei 154 aus 1997, *Mauritius römisch drei 88 aus 2006, *Mexiko römisch drei 154 aus 1997, *Mikronesien römisch drei 88 aus 2006, *Moldau römisch drei 154 aus 1997, *Monaco römisch drei 154 aus 1997, *Mongolei römisch drei 88 aus 2006, *Montenegro römisch drei 134 aus 2011, *Mosambik römisch drei 88 aus 2006, *Myanmar römisch drei 154 aus 1997,, römisch drei 120 aus 2013, *Namibia römisch drei 134 aus 2011, *Nauru römisch drei 120 aus 2013, *Nepal römisch drei 154 aus 1997, *Neuseeland römisch drei 88 aus 2006,, römisch drei 120 aus 2013, *Nicaragua römisch drei 154 aus 1997, *Niederlande römisch drei 154 aus 1997,, römisch drei 88 aus 2006,, römisch drei 100 aus 2013, D, römisch drei 181 aus 2016, D *Niger römisch drei 154 aus 1997, *Nigeria römisch drei 154 aus 1997, *Nordmazedonien römisch drei 154 aus 1997, *Norwegen römisch drei 154 aus 1997,, römisch drei 28 aus 2001, D *Oman römisch drei 154 aus 1997, *Pakistan römisch drei 154 aus 1997, *Palästina römisch drei 65 aus 2018, *Palau römisch drei 138 aus 2019, *Panama römisch drei 154 aus 1997, *Paraguay römisch drei 154 aus 1997, *Peru römisch drei 154 aus 1997, *Philippinen römisch drei 154 aus 1997,, römisch drei 88 aus 2006, *Polen römisch drei 154 aus 1997, *Portugal römisch drei 154 aus 1997, *Ruanda römisch drei 88 aus 2006, *Rumänien römisch drei 154 aus 1997,, römisch drei 8 aus 2003, D *Russische F römisch drei 154 aus 1997, *Sambia römisch drei 154 aus 1997, *Samoa römisch drei 88 aus 2006, *San Marino römisch drei 88 aus 2006,, römisch drei 133 aus 2020, *São Tomé/Príncipe römisch drei 154 aus 1997, *Saudi-Arabien römisch drei 154 aus 1997, *Schweden römisch drei 154 aus 1997, *Schweiz römisch drei 88 aus 2006, *Senegal römisch drei 154 aus 1997, *Serbien-Montenegro römisch drei 88 aus 2006, *Seychellen römisch drei 154 aus 1997, *Sierra Leone römisch drei 154 aus 1997, *Simbabwe römisch drei 154 aus 1997, *Singapur römisch drei 88 aus 2006, *Slowakei römisch drei 154 aus 1997,, römisch drei 8 aus 2003, D *Slowenien römisch drei 154 aus 1997,, römisch drei 28 aus 2001, D *Spanien römisch drei 154 aus 1997, *Sri Lanka römisch drei 154 aus 1997, *St. Kitts/Nevis römisch drei 154 aus 1997, *St. Lucia römisch drei 154 aus 1997, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 154 aus 1997, *Südafrika römisch drei 88 aus 2006, *Sudan römisch drei 154 aus 1997, *Südsudan römisch drei 191 aus 2023, *Suriname römisch drei 154 aus 1997, *Syrien römisch drei 154 aus 1997, *Tadschikistan römisch drei 154 aus 1997, *Tansania römisch drei 154 aus 1997, *Thailand römisch drei 88 aus 2006, *Timor-Leste römisch drei 112 aus 2014, *Togo römisch drei 154 aus 1997, *Tonga römisch drei 154 aus 1997, *Trinidad/Tobago römisch drei 154 aus 1997, *Tschad römisch drei 154 aus 1997, *Tschechische R römisch drei 154 aus 1997,, römisch drei 137 aus 2011, D *Tunesien römisch drei 154 aus 1997, *Türkei römisch drei 154 aus 1997,, römisch drei 79 aus 2013, D *Turkmenistan römisch drei 154 aus 1997, *Uganda römisch drei 154 aus 1997, *Ukraine römisch drei 154 aus 1997,, römisch drei 137 aus 2011, D, römisch drei 181 aus 2016, D *Ungarn römisch drei 154 aus 1997,, römisch drei 8 aus 2003, D *Uruguay römisch drei 154 aus 1997, *USA römisch drei 154 aus 1997, *Usbekistan römisch drei 154 aus 1997, *Vanuatu römisch drei 88 aus 2006, *Venezuela römisch drei 154 aus 1997, *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 154 aus 1997, *Vereinigtes Königreich römisch drei 154 aus 1997,, römisch drei 88 aus 2006,, römisch drei 65 aus 2018, *Vietnam römisch drei 88 aus 2006,, römisch drei 178 aus 2022, *Zentralafrikanische R römisch drei 88 aus 2006, *Zypern römisch drei 154 aus 1997,, römisch drei 28 aus 2001, D
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juli 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 29, Absatz 2, für Österreich mit 9. Oktober 1997 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich gebunden zu erachten:
Afghanistan, Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Islamische Republik Iran, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, SFR Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kroatien, Kuba, Lesotho, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Mauretanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldova, Monaco, Myanmar, Nepal, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich Europa), Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Senegal, Seychellen, Sierre Leone, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Granadinen Anmerkung, richtig: Grenadinen), Sudan, Suriname, Swasiland, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Hongkong, Caymaninseln, Montserrat, Turks- und Caicosinseln), Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch sechs.19]:
Heiliger Stuhl, San Marino, Vereinigtes Königreich
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 7, Absatz 8, als zuständige Behörde das Bundesministerium für Justiz und gemäß Artikel 7, Absatz 9, als annehmbare Sprache für Rechtshilfeersuchen die deutsche Sprache notifiziert.
„Die Republik Österreich versteht die Verweisung auf die grundlegenden Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung der Vertragsparteien in Artikel 2, Absatz eins, dahingehend, daß der Inhalt dieser grundlegenden Bestimmungen einem Wandel unterliegen kann. Das gleiche gilt für alle anderen Verweisungen des Übereinkommens auf das innerstaatliche Recht, dessen Grundzüge oder die innerstaatlichen Verfassungsordnungen, wie sie etwa in Artikel 3, Absatz eins, Litera c,, Absatz 2,, Absatz 10 und Absatz 11,, Artikel 5, Absatz 4, Litera c,, Absatz 7 und Absatz 9, oder Artikel 11, Absatz eins, enthalten sind.“
„Die Republik Österreich legt Artikel 3, Absatz eins und 2 wie folgt aus: Die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung kann in Fällen geringerer Schwere auch durch die Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten Verstöße vorsehen.“
„Die Republik Österreich erklärt, daß nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme von Gegenständen oder um Überwachung eines Fernmeldeverkehrs die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde beigefügt sein muß. Handelt es sich dabei nicht um die Anordnung eines Gerichts, so muß eine Erklärung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegen, daß die für diese Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt sind.“
Österreich hat gegen die Vorbehalte Libanons zu Artikel 5 und 7 des Übereinkommens am 11. Juli 1997 und gegen den Vorbehalt Vietnams zu Artikel 6, des Übereinkommens am 16. Dezember 1998 Einspruch erhoben.
Algerien erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 32, Absatz 2, über die verpflichtende Verweisung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden.
Algerien erklärt, daß für die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller beteiligten Parteien erforderlich ist.
Im Hinblick auf die in Artikel 32, Absatz 4, vorgesehene Option erachtet sich der Staat Andorra nicht an die Absatz 2 und 3 dieses Artikels gebunden.
Im Hinblick auf Absatz 2, geht der Staat Andorra davon aus, dass alle Streitigkeiten, die nicht auf dem von Absatz eins, des erwähnten Artikels beschriebenen Wege beigelegt werden können, nur mit dem Einverständnis aller an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.
Da die Rechtsordnung von Andorra bereits fast alle in dem Wiener Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen festgesetzten Maßnahmen umgesetzt hat, wird der Beitritt zu dem erwähnten Übereinkommen nur geringfügige Änderungen in der Rechtsordnung des Staates Andorra erfordern, die in die zukünftigen Gesetzgebungsvorhaben aufgenommen werden. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Beitritt zu dem Übereinkommen ergeben, ohne dass auf die besonderen Merkmale der innerstaatlichen Gesetzgebung verzichtet werden müsste, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der individuellen Freiheiten und die Rechte von Dritten in gutem Glauben sowie zum Schutz der nationalen Souveränität und dem Allgemeingut, wird Andorra die sich aus dem Wiener Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen für Staaten wahrnehmen und mit den anderen Staaten, die die Bestimmungen des erwähnten Übereinkommens anerkennen, im Wege seiner Justizbehörden gemäß des Prinzips der Gegenseitigkeit zusammenarbeiten.
Bahrain erachtet sich durch Artikel 32, Absatz 2, in Verbindung mit der Verpflichtung, die Beilegung der Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof zu verweisen, nicht gebunden.
Nach Artikel 8, des Übereinkommens sind die Parteien aufgefordert, die Möglichkeit zu prüfen, einander Verfahren zur Strafverfolgung gewisser Straftaten in den Fällen zu übertragen, in denen eine solche Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint.
Die Gerichtshöfe von Belize besitzen keine extraterritoriale Zuständigkeit, weswegen sie nicht für die Strafverfolgung von im Ausland verübten Straftaten zuständig sein werden, es sei denn, daß solche Straftaten zum Teil innerhalb und zum Teil außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von einer Person verübt wurden, die dieser Gerichtsbarkeit unterliegt. Außerdem obliegt nach der Verfassung von Belize die Leitung der öffentlichen Strafverfolgung dem Director of Public Prosecutions, einem unabhängigen Beamten, der nicht der Kontrolle der Regierung untersteht.
Dementsprechend wird Belize Artikel 8, des Übereinkommens nur beschränkt durchführen können, soweit dies seine Verfassung und das Gesetz zulassen.
Die Republik Bolivien gibt ihren ausdrücklichen Vorbehalt zu Artikel 3, Absatz 2, zu Protokoll und erklärt, daß diejenigen Bestimmungen dieses Absatzes nicht auf Bolivien Anwendung finden, die dahingehend ausgelegt werden könnten, daß sie die Verwendung, den Verbrauch, den Besitz, den Kauf oder den Anbau des Kokablatts für den persönlichen Gebrauch als Straftat begründen.
Für Bolivien steht eine solche Auslegung des Absatzes im Widerspruch zu ihren Verfassungsgrundsätzen und Grundzügen ihrer Rechtsordnung, welche die Achtung für die Kultur, rechtmäßigen Praktiken, Wertvorstellungen und Eigenheiten der Nationalitäten, welche die Bevölkerung Boliviens bilden, umfassen.
Boliviens Rechtssystem anerkennt die althergebrachte Tradition des erlaubten Gebrauchs des Kokablatts, die für einen Großteil der bolivianischen Bevölkerung über Jahrhunderte zurückreicht. Bei Formulierung dieses Vorbehalts geht Bolivien von folgenden Überlegungen aus:
Zugleich wird die Republik Bolivien weiterhin alle erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen ergreifen, um den illegalen Anbau von Koka zur Herstellung von Suchtgiften wie auch den unerlaubten Genuß, Gebrauch und Verkauf von Suchtgiften und psychotropen Substanzen zu kontrollieren.
In Übereinstimmung mit Artikel 32, des Übereinkommens erklärt Brunei Darussalam hiemit, daß es sich durch die Absatz 2 und 3 des genannten Artikels nicht gebunden erachtet.
Nach Artikel 32, Absatz 4, erachtet China sich durch die Absatz 2 und 3 dieses Artikels nicht gebunden.
Die Volksrepublik China teilte am 6. Juni 1997 bzw. 15. Dezember 1999 mit, dass das Übereinkommen mit der Erklärung Chinas auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong bzw. die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.
Eine von einer dänischen Behörde auf Grund von Artikel 17, erteilte Genehmigung bedeutet nur, daß Dänemark davon Abstand nimmt, eine Verletzung der dänischen Souveränität in Zusammenhang mit dem Entern eines Schiffes durch den ersuchenden Staat geltend zu machen. Dänische Behörden können einen anderen Staat nicht ermächtigen, im Namen des Königreiches Dänemark gerichtlich vorzugehen.
Es ist die Auffassung der Bundesrepublik Deutschland, daß die Grundzüge der Rechtsordnung, auf die sich Artikel 3, Absatz 2, des Übereinkommens bezieht, einem Wandel unterliegen können.
Absatz 2, des Übereinkommens legt fest, daß Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung den Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten mitteilen sollen, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wurde durch den Vertrag von Rom gegründet, der am 25. März 1957 unterzeichnet wurde und am 1. Jänner 1958 in Kraft getreten ist. Dieser Vertrag wurde durch die Einheitliche Europäische Akte abgeändert und ergänzt, welche im Juli 1987 in Kraft getreten ist.
In Übereinstimmung mit den oben bezeichneten Bestimmungen ist die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft derzeit für Fragen der Handelspolitik bei Stoffen zuständig, die bei der unerlaubten Herstellung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen häufig verwendet werden, Angelegenheiten, die in Artikel 12, des Übereinkommens behandelt werden.
Die Ausübung der Befugnisse, welche die Mitgliedstaaten den Gemeinschaften gemäß den Verträgen übertragen haben, unterliegt ihrer Natur nach einer ständigen Entwicklung. Deshalb behalten sich die Gemeinschaften das Recht vor, in Übereinstimmung mit Artikel 27, Absatz 2, des Übereinkommens weitere Erklärungen abzugeben.
Die Regierung der Französischen Republik erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 32, Absatz 2, nicht gebunden und erklärt, daß jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch die im Absatz eins, des genannten Artikels beschriebenen Verfahren beigelegt werden kann, nur dann dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden darf, wenn alle beteiligten Parteien damit einverstanden sind.
Ebenso erachtet sich die Regierung der Französischen Republik durch die Bestimmungen des Artikel 32, Absatz 3, nicht gebunden.
Die Republik Indonesien erachtet sich nicht an Artikel 32, Absatz 2 und 3 gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht im Wege von Absatz eins, des erwähnten Artikels beigelegt werden konnten, dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien unterbreitet werden kann.
Gemäß Artikel 32, Absatz 4, erachtet sich die Regierung des Staates Israel nicht an Absatz 2 und 3 dieses Artikels gebunden.
Die sich aus Artikel 3, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, sowie aus Artikel 11, ergebenden internationalen Verpflichtungen sind abhängig von der Einhaltung der Grundsätze der kolumbianischen Verfassung und der obigen drei Vorbehalte und neun Erklärungen, durch die das Übereinkommen mit der Verfassungsordnung Kolumbiens in Einklang gebracht wird.
Vorbehalt zu Artikel 32, Absatz 2 und 3 dieses Übereinkommens.
Gemäß Artikel 32, Absatz 4, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Artikel 32, Absatz 2, dieses Übereinkommens gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass, um einen Streitfall über Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, die Zustimmung aller von dem Streitfall betroffenen Vertragsparteien erforderlich ist.
Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass dieses Übereinkommen nicht die Rechtsgrundlage für die Auslieferung von litauischen Staatsbürgern sein wird, wie es in der Verfassung der Republik Litauen vorgesehen ist.
Gemäß Artikel 32, Absatz 4, dieses Übereinkommens wird die Republik Litauen nicht die Bestimmungen von Artikel 32, Absatz 2, betreffend die Unterbreitung von Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof anwenden.
Malaysia erachtet sich durch Artikel 32, Absatz 2 und 3 nicht gebunden, so daß, wenn zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit auftreten sollte und diese nicht in der in Artikel 32, Absatz eins, des Übereinkommens beschriebenen Weise beigelegt werden kann, Malaysia nicht verpflichtet ist, die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 6, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2013,)
Die Regierung möchte weiters einen Vorbehalt zu Artikel 32, Absatz 2 und 3 vorbringen und erachtet sich an die Verpflichtungen nicht gebunden, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen.
Die Niederlande anerkennen die Bestimmungen von Artikel 3, Absatz 6, 7 und 8 nur insoweit, als die Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen im Einklang mit dem holländischen Strafrecht und der holländischen Vorgangsweise in Strafsachen stehen.
Das Königreich der Niederlande teilte am 10. März 1999 mit, dass das Übereinkommen mit folgendem Vorbehalt auf die Niederländischen Antillen und Aruba Anwendung findet:
Die Regierung des Königreiches der Niederlande anerkennt die Bestimmungen von Artikel 3, Absatz 6, 7 und 8 nur insoweit, als die Verpflichtungen daraus mit der Strafgesetzgebung und mit der Politik in Strafrechtsangelegenheiten der Niederländischen Antillen und von Aruba in Einklang stehen.
Panama erachtet sich nicht verpflichtet, die in Artikel 5, Absatz eins und 2 des Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen der Beschlagnahme oder Einziehung auf Vermögensgegenstände anzuwenden, deren Wert demjenigen der Erträge aus Straftaten entspricht, die in Übereinstimmung mit dem genannten Übereinkommen festgestellt wurden, soweit diese Maßnahmen den Bestimmungen von Artikel 30, der Verfassung von Panama zuwiderlaufen, nach denen es keine Beschlagnahme von Eigentum gibt.
Die Philippinen erachten sich nicht an die in Artikel 32, Absatz 2, vorgeschriebene Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes gebunden.
Die Republik San Marino erklärt, dass alle Einziehungen gemäß Artikel 5, Gegenstand der Tatsache sind, dass dieses Delikt als solches auch von der Rechtsordnung von San Marino als Verbrechen betrachtet wird.
Weiters erklärt sie, dass die Einrichtung von „gemeinsamen Arbeitsgruppen“ und „Verbindungspersonen“ gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera c und Litera d, sowie die „kontrollierte Lieferung“ gemäß Artikel 11, dieses Übereinkommens nicht in der Rechtsordnung von San Marino vorgesehen sind.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat San Marino am 16. Oktober 2019 seine anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung zum Übereinkommen teilweise zurückgezogen.
Hinsichtlich Artikel 3, Absatz 10, besagt das schwedische Verfassungsrecht über Auslieferung, daß bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Straftat als politische Straftat anzusehen ist, die Umstände in jedem einzelnen Fall zu berücksichtigen sind.
Die Schweiz erachtet sich nicht an Artikel 3, Absatz 2, betreffend die Beibehaltung oder Übernahme von Straftaten im Bereich der Gesetzgebung über Suchtgifte gebunden.
Die Schweiz spricht Artikel 3, Absatz 6, 7 und 8 nur dahingehend bindende Wirkung zu, als er mit der Schweizer Strafrechtsordnung und der Schweizer Strafrechtspolitik vereinbar ist.
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, erklärt die Republik Singapur, dass sie das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage zur Auslieferung auf Grund einer Straftat gemäß Artikel 6, betrachtet.
Die Republik Singapur erklärt, dass sie sich gemäß Artikel 32, Absatz 4, des Übereinkommens nicht an die Bestimmungen von Artikel 32, Absatz 2 und 3 gebunden erachtet.
Die Regierung des Königreiches Thailand erachtet sich nicht an Artikel 32, Absatz 2, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen gebunden.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland erwägt die Gewährung der Immunität nach Artikel 7, Absatz 18, nur dann, wenn die Person eigens darum ersucht, für welche die Immunität gelten sollte, oder die von der Vertragspartei, nach Artikel 7, Absatz 8, bestimmte Behörde, welche um Hilfe ersucht wird. Einem Ersuchen um Immunität wird nicht entsprochen, wenn die Gerichtsbehörden des Vereinigten Königreiches (bzw. der betreffenden Gebiete) der Auffassung sind, daß dies dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
Das Vereinigte Königreich hat am 7. Juli 1997 das Übereinkommen auf Jersey ausgedehnt. Die Anwendung des Übereinkommens auf Jersey ist Gegenstand folgenden Vorbehalts:
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird die Gewährung der Immunität gemäß Artikel 7, Absatz 18, in Bezug auf Jersey nur dann berücksichtigen, wenn dies von der Person, die die Immunität in Anspruch nehmen würde oder der in Artikel 7, Absatz 8, benannten Behörde der Vertragspartei, die um Unterstützung ersucht wird, im Besonderen verlangt wird. Ein Immunitätsersuchen wird nicht gewährt, wenn die Justizbehörden von Jersey der Ansicht sind, dass es dem öffentlichen Interesse entgegensteht.
Ferner informierte die Regierung des Vereinigten Königreiches den Generalsekretär am 3. April 2002, dass das Übereinkommen mit folgendem Vorbehalt auf Guernsey ausgedehnt werden sollte:
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird die Gewährung der Immunität gemäß Artikel 7, Absatz 18, in Bezug auf Guernsey nur dann berücksichtigen, wenn dies von der Person, die die Immunität in Anspruch nehmen würde oder der in Artikel 7, Absatz 8, benannten Behörde der Vertragspartei, die um Unterstützung ersucht wird, im Besonderen verlangt wird. Ein Immunitätsersuchen wird nicht gewährt, wenn die Justizbehörden von Guernsey der Ansicht sind, dass es dem öffentlichen Interesse entgegensteht
Vietnam hat den zu Artikel 6, angebrachten Vorbehalt zurückgenommen. Der Vorbehalt zu Artikel 32, Absatz 2 und 3 des Übereinkommens über die Streitbeilegung bleibt weiterhin aufrecht.
Der Nationalrat hat beschlossen:
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –
TIEF BESORGT über Ausmaß und Zunahme der unerlaubten Gewinnung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen, der unerlaubten Nachfrage nach solchen Stoffen und des unerlaubten Verkehrs mit solchen Stoffen, die Gesundheit und Wohl der Menschen ernstlich gefährden und die wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Grundlagen der Gesellschaft beeinträchtigen,
SOWIE TIEF BESORGT über das stetig zunehmende Übergreifen des unerlaubten Verkehrs mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen auf unterschiedliche gesellschaftliche Schichten und insbesondere über die Tatsache, daß Kinder in vielen Teilen der Welt als Verbraucher auf dem unerlaubten Suchtmittelmarkt ausgebeutet und für Zwecke der unerlaubten Gewinnung und Verteilung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen sowie des unerlaubten Handels mit solchen Stoffen benutzt werden, was eine Gefahr von unübersehbarer Tragweite darstellt,
IN ERKENNTNIS der Verbindungen zwischen dem unerlaubten Verkehr und anderer damit zusammenhängender organisierter Kriminalität, welche die rechtmäßige Wirtschaft untergräbt und die Stabilität, Sicherheit und Souveränität der Staaten gefährdet,
IN DER WEITEREN ERKENNTNIS, daß der unerlaubte Verkehr eine internationale kriminelle Tätigkeit ist, deren Bekämpfung dringende Aufmerksamkeit und höchsten Vorrang erfordert,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß der unerlaubte Verkehr zu hohen finanziellen Gewinnen und Reichtümern führt, die es transnationalen kriminellen Vereinigungen ermöglichen, die Strukturen des Staates, die rechtmäßigen Handels- und Finanzgeschäfte und die Gesellschaft auf allen Ebenen zu durchdringen, zu vergiften und zu korrumpieren,
ENTSCHLOSSEN, diejenigen, die sich mit unerlaubtem Verkehr befassen, um den Ertrag ihrer kriminellen Tätigkeit zu bringen und ihnen dadurch den Hauptanreiz für ihr Tun zu nehmen,
IN DEM WUNSCH, die Grundursachen des Problems des Mißbrauchs von Suchtgiften und psychotropen Stoffen zu beseitigen, darunter die unerlaubte Nachfrage nach solchen Stoffen und die aus dem unerlaubten Verkehr stammenden ungeheuren Gewinne,
IN DER ERWÄGUNG, daß Maßnahmen notwendig sind, um bestimmte Stoffe, einschließlich der bei der Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendeten Vorläuferstoffe, Chemikalien und Lösungsmittel, deren leichte Verfügbarkeit zu einem Anstieg der im Geheimen vorgenommenen Herstellung solcher Stoffe geführt hat, zu überwachen,
ENTSCHLOSSEN, die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs auf See zu verbessern,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Ausmerzung des unerlaubten Verkehrs in die kollektive Verantwortung aller Staaten fällt und daß zu diesem Zweck ein koordiniertes Vorgehen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit notwendig ist,
IN ANERKENNUNG der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Kontrolle der Suchtgifte und psychotropen Stoffe und in dem Wunsch, daß die für diese Kontrolle zuständigen internationalen Organe ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Organisation ausüben,
IN BEKRÄFTIGUNG der Leitsätze der Verträge im Bereich der Suchtgifte und psychotropen Stoffe und des durch sie festgelegten Kontrollsystems,
IN ERKENNTNIS der Notwendigkeit, die Maßnahmen zu verstärken und zu ergänzen, die in der Einzigen Suchtgiftkonvention von 1961, in jener Konvention in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung der Einzigen Suchtgiftkonvention von 1961 geänderten Fassung 1) sowie das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe 2) vorgesehen sind, um dem Ausmaß und Umfang des unerlaubten Verkehrs sowie seinen schwerwiegenden Folgen entgegenzuwirken,
SOWIE IN ERKENNTNIS der Bedeutung, die einer Verstärkung und einem Ausbau wirksamer rechtlicher Mittel für die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zukommt, um die internationalen kriminellen Tätigkeiten des unerlaubten Verkehrs zu bekämpfen,
IN DEM WUNSCH, ein umfassendes, wirksames und anwendbares internationales Übereinkommen zu schließen, das besonders gegen den unerlaubten Verkehr gerichtet ist und den verschiedenen Erscheinungsformen des Gesamtproblems Rechnung trägt, insbesondere solchen, die in den im Bereich der Suchtgifte und psychotropen Stoffe bestehenden Verträgen nicht behandelt sind –
KOMMEN hiermit wie folgt ÜBEREIN:
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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,
2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,
Siehe auch Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen, Bundesgesetzblatt Teil 3, 28 aus 2001, (= D).
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Handelsgeschäft, Ratifikationsurkunde, Verfassungssystem, Verfassungsordnung, Rechtsnorm
06.06.2025
10011029
NOR40248320