Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

16.11.2022

Unterzeichnungsdatum

14.09.2005

Index

29/08 Strafrecht

Langtitel

(Übersetzung)

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

StF: BGBl. III Nr. 77/2007 (NR: GP XXII RV 1163 AB 1528 S. 154. BR: AB 7592 S. 736.)

Änderung

BGBl. III Nr. 34/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 46/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 112/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 8/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 101/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 182/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 249/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 144/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 27/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 53/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 129/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 118/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 95/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 177/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 143/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 158/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 6/2024 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 27/2024 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 151/2024 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 199/2024 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 34/2025 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Afghanistan römisch drei 8 aus 2014, *Albanien römisch drei 143 aus 2023, *Algerien römisch drei 46 aus 2011, *Antigua/Barbuda römisch drei 46 aus 2011, *Argentinien römisch drei 129 aus 2020, *Armenien römisch drei 46 aus 2011, *Aserbaidschan römisch drei 34 aus 2009, *Australien römisch drei 112 aus 2013, *Bahrain römisch drei 46 aus 2011, *Bangladesch römisch drei 77 aus 2007, *Belarus römisch drei 77 aus 2007,, römisch drei 112 aus 2013, *Belgien römisch drei 46 aus 2011, *Benin römisch drei 129 aus 2020, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 129 aus 2020, *Botsuana römisch drei 118 aus 2021, *Brasilien römisch drei 46 aus 2011, *Burundi römisch drei 34 aus 2009, *Chile römisch drei 46 aus 2011, *China römisch drei 46 aus 2011, *Costa Rica römisch drei 112 aus 2013, *Côte d’Ivoire römisch drei 112 aus 2013, *Dänemark römisch drei 77 aus 2007,, römisch drei 129 aus 2020, *Deutschland römisch drei 34 aus 2009, *Dominikanische R römisch drei 34 aus 2009, *Dschibuti römisch drei 101 aus 2014, *Ecuador römisch drei 34 aus 2025, *El Salvador römisch drei 77 aus 2007, *Fidschi römisch drei 34 aus 2009, *Finnland römisch drei 34 aus 2009, *Frankreich römisch drei 8 aus 2014, *Gabun römisch drei 34 aus 2009, *Georgien römisch drei 46 aus 2011, *Guatemala römisch drei 129 aus 2020, *Guinea-Bissau römisch drei 34 aus 2009, *Indien römisch drei 77 aus 2007, *Indonesien römisch drei 249 aus 2014, *Irak römisch drei 8 aus 2014, *Italien römisch drei 129 aus 2020, *Jamaika römisch drei 101 aus 2014, *Japan römisch drei 34 aus 2009, *Jemen römisch drei 249 aus 2014, *Jordanien römisch drei 27 aus 2016, *Kanada römisch drei 8 aus 2014, *Kasachstan römisch drei 34 aus 2009, *Katar römisch drei 101 aus 2014, *Kenia römisch drei 77 aus 2007, *Kirgisistan römisch drei 34 aus 2009, *Kiribati römisch drei 34 aus 2009, *Komoren römisch drei 77 aus 2007, *Kongo/DR römisch drei 46 aus 2011,, römisch drei 6 aus 2024, *Korea/R römisch drei 182 aus 2014, *Kroatien römisch drei 77 aus 2007, *Kuba römisch drei 46 aus 2011, *Kuwait römisch drei 8 aus 2014, *Lesotho römisch drei 46 aus 2011, *Lettland römisch drei 77 aus 2007, *Libanon römisch drei 77 aus 2007, *Libyen römisch drei 34 aus 2009, *Liechtenstein römisch drei 46 aus 2011, *Litauen römisch drei 34 aus 2009, *Luxemburg römisch drei 34 aus 2009, *Madagaskar römisch drei 129 aus 2020, *Malawi römisch drei 46 aus 2011, *Mali römisch drei 46 aus 2011, *Malta römisch drei 112 aus 2013, *Marokko römisch drei 46 aus 2011, *Mauretanien römisch drei 34 aus 2009, *Mexiko römisch drei 77 aus 2007, *Moldau römisch drei 34 aus 2009, *Mongolei römisch drei 77 aus 2007, *Montenegro römisch drei 129 aus 2020, *Mosambik römisch drei 151 aus 2024, *Namibia römisch drei 129 aus 2020, *Nauru römisch drei 46 aus 2011, *Neuseeland römisch drei 129 aus 2020, *Nicaragua römisch drei 34 aus 2009, *Niederlande römisch drei 46 aus 2011, *Niger römisch drei 34 aus 2009, *Nigeria römisch drei 112 aus 2013, *Nordmazedonien römisch drei 77 aus 2007, *Norwegen römisch drei 101 aus 2014, *Oman *Palästina römisch drei 129 aus 2020, *Palau römisch drei 27 aus 2024, *Panama römisch drei 77 aus 2007, *Paraguay römisch drei 34 aus 2009, *Peru römisch drei 46 aus 2011, *Polen römisch drei 46 aus 2011, *Portugal römisch drei 249 aus 2014, *Rumänien römisch drei 77 aus 2007, *Russische F römisch drei 77 aus 2007, *Salomonen römisch drei 46 aus 2011, *Sambia römisch drei 129 aus 2020, *San Marino römisch drei 249 aus 2014, *Saudi-Arabien römisch drei 34 aus 2009, *Schweden römisch drei 182 aus 2014, *Schweiz römisch drei 34 aus 2009, *Serbien römisch drei 77 aus 2007, *Seychellen römisch drei 199 aus 2024, *Simbabwe römisch drei 158 aus 2023, *Singapur römisch drei 129 aus 2020, *Slowakei römisch drei 77 aus 2007, *Slowenien römisch drei 46 aus 2011, *Spanien römisch drei 77 aus 2007, *Sri Lanka römisch drei 34 aus 2009, *St. Kitts/Nevis römisch drei 129 aus 2020, *St. Lucia römisch drei 112 aus 2013, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 46 aus 2011, *Südafrika römisch drei 77 aus 2007, *Tadschikistan römisch drei 95 aus 2022, *Thailand römisch drei 129 aus 2020, *Tschechische R römisch drei 77 aus 2007,, römisch drei 46 aus 2011, *Tunesien römisch drei 46 aus 2011, *Türkei römisch drei 112 aus 2013, *Turkmenistan römisch drei 34 aus 2009, *Ukraine römisch drei 34 aus 2009, *Ungarn römisch drei 77 aus 2007, *Uruguay römisch drei 53 aus 2016, *USA römisch drei 144 aus 2015, *Usbekistan römisch drei 34 aus 2009, *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 34 aus 2009, *Vereinigtes Königreich römisch drei 46 aus 2011, *Vietnam römisch drei 129 aus 2020, *Zentralafrikanische R römisch drei 34 aus 2009, *Zypern römisch drei 34/2009

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

____________________

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2022,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. September 2006 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 25, Absatz eins, mit 7. Juli 2007 in Kraft.

Weiters hat Österreich folgende Behörde gemäß Artikel 7, Absatz 4, bekannt gegeben:

Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BTV)

(Federal Agency for State Protection and Counter Terrorism)

c/o Federal Ministry of the Interior

Herrengasse 7

A-1014 Vienna

Austria

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bangladesch

Belarus

Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland)

El Salvador

Indien

Kenia

Komoren

Kroatien

Lettland

Libanon

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Mexiko

Mongolei

Panama

Rumänien

Russische Föderation

Serbien

Slowakei

Spanien

Südafrika

Tschechische Republik

Ungarn

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch achtzehn.15].:

Argentinien, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Kanada, Kuwait, Malta, Nigeria, Singapur, St. Lucia, Thailand, Türkei, Vietnam

Algerien:

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 23, Absatz eins, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen gebunden.

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, dass sie es in allen Fällen für notwendig erachtet, dass Einigkeit unter allen Streitparteien herrscht, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.

Aserbaidschan:

Gemäß Artikel 23, Absatz 2, erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden erachtet.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten so lange nicht gewährleisten kann, bis diese Gebiete von dieser Besetzung befreit sind.

Bahrain:

Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 23, Absatz eins, dieses Übereinkommens gebunden.

Bangladesch:

Gemäß Artikel 23, Absatz 2, des Übereinkommens erachtet sich die Volksrepublik Bangladesch nicht an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden.

Belgien:

Das Königreich Belgien erklärt, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b und c nur Kernmaterialien und Kernanlagen erfasst.

China:

Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden.

Das Übereinkommen soll für die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China und, sofern nicht anders notifiziert, nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China gelten.

Dänemark:

Dänemark hat am 15. Juli 2016 seine anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung in Bezug auf Grönland zurückgenommen.

El Salvador:

Unter Bezugnahme auf Artikel 13, des Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an diesen Artikel gebunden, weil sie das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten betrachtet. In gleicher Weise erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador unter Bezugnahme auf Artikel 23, des Übereinkommens nicht an Absatz eins, dieses Artikels gebunden, da sie die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes nicht anerkennt.

Georgien:

Die Regierung von Georgien legt Vorbehalt ein, dass sie sich an Artikel 23, Absatz eins, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, auf Verlangen eines Vertragsstaates Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, nicht gebunden erachtet.

Indien:

Indien erachtet sich nicht an Artikel 23, Absatz eins, gebunden.

Indonesien:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Indonesien erklärt, sich nicht an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden zu erachten.

Ferner hat Indonesien anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärt, dass Artikel 4, dieses Übereinkommens den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen für jegliche Mittel oder Zwecke betreffend nicht als unterstützend, ermutigend, duldend, rechtfertigend oder legitimierend ausgelegt werden soll.

Jamaika:

Einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Jamaika am 6. Februar 2014 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden zu erachten.

Jemen:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Jemen erklärt, sich nicht an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden zu erachten.

Jordanien:

Jordanien hat einen Vorbehalt zu Artikel 23, des Übereinkommens erklärt.

Katar:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat der Staat Katar erklärt, sich nicht an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden zu erachten.

Kuba: Vorbehalt:

Die Republik Kuba erklärt gemäß Artikel 23, Absatz 2,, dass sie sich nicht an Absatz eins, dieses Artikels über die Streitbeilegung gebunden erachtet, wenn Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien entstehen, die ihrer Ansicht nach im Weg freundschaftlicher Verhandlungen beigelegt werden sollten und sie erklärt weiters, dass sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.

Erklärungen:

Die Republik Kuba erklärt, dass nichts in Artikel 4, Absatz 2, auf eine Ermutigung zu Gewalt oder Gewaltandrohung in internationalen Beziehungen hindeutet, die unter allen Umständen von den Grundsätzen des internationalen Rechts sowie den Zielen und Zwecken der Vereinten Nationen geleitet werden sollen.

Nach dem Verständnis der Republik Kuba findet das volle Ausmaß der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Handlungen von Streitkräften eines Staates gegen einen anderen Staat Anwendung, wenn es zwischen den beiden keinen bewaffneten Konflikt gibt.

Letztlich möchte Kuba daran erinnern, dass ein Marinestützpunkt der Vereinigten Staaten gegen den Willen des kubanischen Volkes und der Regierung in der Provinz Guantanamo, einem Teil des kubanischen Hoheitsgebietes errichtet ist, über den der kubanische Staat keine Gerichtsbarkeit aufgrund der Besetzung dieses Gebietsteils durch die Vereinigten Staaten ausüben kann. Daher übernimmt die Regierung von Kuba keine Verantwortung für diesen Gebietsteil für die Zwecke des Vertrags, da sie nicht weiß, ob die Vereinigten Staaten in diesem Gebietsteil nukleares Material, Nuklearwaffen miteingeschlossen, lagert, besitzt oder bewahrt.

Marokko:

Das Königreich Marokko erachtet sich nicht an Artikel 23, Absatz eins, gebunden, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder mit anderen Mitteln beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Staaten dem Internationalen Gerichtshofs unterbreitet werden darf.

Das Königreich Marokko erklärt, dass eine Streitigkeit nur im Einvernehmen aller Beteiligten, auf einer Fall-zu-Fall-Basis dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden darf.

Moldau:

Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.

Oman

Oman hat einen Vorbehalt zu Artikel 23, Absatz eins, angebracht.

Russische Föderation:

Die Russische Föderation vertritt den Standpunkt, dass Artikel 16, des Übereinkommens so umgesetzt werden sollte, dass die Unausweichlichkeit der Verantwortlichkeit bei der Begehung von Straftaten im Rahmen des Übereinkommens sichergestellt ist, ohne Nachteil für die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Auslieferungs- und Rechtshilfeangelegenheiten.

Saudi-Arabien:

Das Königreich Saudi-Arabien erklärt hiermit, dass es sich an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens nicht als gebunden erachtet.

St. Vincent und die Grenadinen:

Gemäß Artikel 23, Absatz 2, des genannten Übereinkommens erklärt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen, dass St. Vincent und die Grenadinen sich nicht an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden erachten.

Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen erachtet, dass für jeden Fall die Zustimmung aller Streitparteien notwendig ist, um gemäß Artikel 23, Absatz eins, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.

Tadschikistan

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Tadschikistan gemäß Artikel 23, Absatz 2, erklärt, sich nicht durch Artikel 23, Absatz eins, gebunden zu erachten.

Vereinigte Arabische Emirate:

Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären nach Prüfung des genannten Übereinkommens und nach Genehmigung seines Inhalts förmlich ihren Beitritt zu dem Übereinkommen, wobei sie einen Vorbehalt zu Artikel 23, Absatz eins, betreffend Schiedsverfahren anbringen. Die Vereinigten Arabischen Emirate erachten sich daher an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens nicht als gebunden.

Vereinigte Staaten:

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 23, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt, sich nicht an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden zu erachten.

Die Vereinigten Staaten haben überdies nachstehende Verständniserklärungen abgegeben:

„(1) Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen vom Verständnis aus, dass der in Artikel 4, des Übereinkommens enthaltene Begriff „bewaffneter Konflikt“ Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht umfasst.

(2) Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen vom Verständnis aus, dass dem in Artikel 4, des Übereinkommens enthaltenen Begriff „humanitäres Völkerrecht“ die gleiche Bedeutung zukommt wie dem des Kriegsrechts.

(3) Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen vom Verständnis aus, dass gemäß Artikel 4 und Artikel eins, Absatz 6,, das Übereinkommen auf folgende Gruppen keine Anwendung findet: a) Militärkräfte eines Staates, welche organisierte Streitkräfte eines Staates sind, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts hauptsächlich für die nationale Verteidigung oder Sicherheit organisiert, ausgebildet und ausgerüstet sind und in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten handeln, b) Personen, welche die dienstlichen Tätigkeiten der Militärkräfte leiten oder organisieren, c) Personen, welche die Streitkräfte in ihren dienstlichen Tätigkeiten unterstützen und deren Befehlsgewalt, Aufsicht und Verantwortung förmlich unterstellt sind.

(4) Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen vom Verständnis aus, dass das derzeitige nationale Recht der Vereinigten Staaten hinsichtlich der Rechte der in Haft genommenen Personen und Personen, gegen welche ein Verfahren geführt wird, die Voraussetzungen des Artikel 12, des Übereinkommens erfüllt und dementsprechend die Erlassung neuer Gesetze zur Erfüllung dieser Verpflichtungen gemäß dieses Artikels nicht vorsehen.

Weiters haben nachstehende Staaten Notifikationen gemäß Artikel 9, Absatz 3, abgegeben: Belarus:

Die Republik Belarus begründet Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für die in Artikel 9, Absatz 2, genannten Fälle.

China:

Gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens hat die Volksrepublik China ihre Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens begründet.

Deutschland:

Das deutsche Strafrecht kann auch in den im Artikel 9, Absatz 2, genannten Fällen anwendbar sein:

  1. Ziffer eins
    Artikel 9, Absatz 2, lit. a:
    Bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Soweit Straftaten nach dem Übereinkommen gegen deutsche Staatsbürger begangen werden, ist deutsches Strafrecht nach Paragraph 7, Absatz eins, Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
    Ist Ziel oder Ergebnis der Straftat eine einschlägige Tat im deutschen Hoheitsgebiet, kann je nach Einzelfall Paragraph 9, Strafgesetzbuch anwendbar sein. Nach Absatz eins, ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn der Täter in Deutschland gehandelt hat oder der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Bundesgebiet eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters eintreten sollte. Nach Absatz 2, können auch im Ausland begangene Teilnahmehandlungen erfasst werden, wenn die Tat selbst in Deutschland begangen wird oder nach Vorstellungen des Teilnehmers dort begangen werden sollte.
  2. Ziffer 2
    Artikel 9, Absatz 2, lit. b:
    Auch hier kommt es bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, auf den konkreten Einzelfall an. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts kommt also dann in Betracht, wenn einer der vorstehend zu Litera a, oder nachfolgend zu den Litera c und d angeführten besonderen Umstände gegeben ist. Ergänzend zu diesen Anwendungsfällen kann sich hier auch die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach Paragraph 6, Nr. 9 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit dem Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten vom 14. Dezember 1973 ergeben.
  3. Ziffer 3
    Artikel 9 Absatz 2, lit. c:
    Deutsches Strafrecht gilt gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der staatenlosen Person, sofern sie in Deutschland betroffen wird und die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder keiner Strafgewalt unterliegt, wenn der Täter, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. Die deutsche Strafgewalt kann sich in diesen Fällen demnach insbesondere nicht auf geringfügige (Paragraph 3, Absatz 2, IRG), politische (Paragraph 6, IRG) und militärische (Paragraph 7, IRG) Straftaten erstrecken. Staatenlose sind Ausländer im Sinne dieser Vorschrift.
  4. Ziffer 4
    Artikel 9 Absatz 2, lit. d:
    Deutsches Strafrecht ist hier über Paragraph 9, Absatz eins, Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Nötigung zum tatbestandlichen Erfolg der Tat gehört.
  5. Ziffer 5
    Artikel 9 Absatz 2, lit. e:
    Gemäß Paragraph 4, Strafgesetzbuch gilt das deutsche Strafrecht für Taten in einem Luftfahrzeug, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen (siehe auch Artikel 9 Absatz eins, Litera b,).

Frankreich:

Zuständigkeit nach Artikel 9, des Übereinkommens ist durch das Ratifikationsgesetz des Übereinkommens, No. 2013-327 vom 19. April 2013, begründet.

Georgien:

Gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens, begründet Georgien seine Gerichtsbarkeit für die in Artikel 9, Absatz 2, Litera a, b, c und d des Übereinkommens vorgesehenen Straftaten.

Japan:

Im Einklang mit Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt Japan hiermit, dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten im Einklang mit Artikel 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des japanischen (Straf-)Gesetzbuchs für den in Artikel 9, Absatz 2, Litera a, vorgesehenen Fall begründet hat, vorausgesetzt, es handelt sich bei solchen Straftaten um Mord, versuchten Mord, Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge an japanischen Staatsangehörigen.

Kuwait:

Gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens, begründet Kuwait seine Gerichtsbarkeit für die in Artikel 9, Absatz 2, Litera a, b, c und d des Übereinkommens vorgesehenen Straftaten.

Lettland:

Gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens notifiziert die Republik Lettland, dass sie Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens genannten Fälle begründet hat.

Litauen:

Wie in Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens vorgesehen, erklärt das Parlament (Seimas) der Republik Litauen, dass die Republik Litauen ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Fälle begründet.

Moldau:

Gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass die in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens genannten Fällen ihrer eigenen Gerichtsbarkeit unterliegen werden.

Niederlande:

Gemäß Artikel 9, Absatz 3 und unter Bezugnahme auf Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens hat das Königreich der Niederlande seine Gerichtsbarkeit über in dieses Übereinkommen fallenden Straftaten begründet, wenn die Straftat an einem niederländischen Staatsbürger begangen wurde.

Rumänien:

Gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Artikel 9, Absatz eins und 2 genannten Fälle begründet wurde, in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts.

Russische Föderation:

Die Russische Föderation erklärt, dass sie gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten für die in Artikel 9, Absatz eins und 2 genannten Fälle begründet hat.

Saudi-Arabien:

Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit notifiziert, dass das Königreich Saudi-Arabien beschlossen hat, die in Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehene Gerichtsbarkeit zu begründen.

Schweden:

Weiters hat Schweden in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens notifiziert: [….], die gemäß Artikel 9, Absatz 2, begründete Gerichtsbarkeit folgt aus Kapitel 2 des schwedischen Strafgesetzbuches.

Schweiz:

Im Einklang mit Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Artikel 9, Absatz 2, Litera a, b, d und e bezeichneten Fällen begründet. Hinsichtlich des Artikel 9, Absatz 2, Litera c, ist die Gerichtsbarkeit begründet, wenn der Täter sich in der Schweiz befindet oder an die Schweiz ausgeliefert wird.

Slowakei:

Gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen notifiziert die Slowakische Republik, dass sie Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera c,, Litera d und Litera e, des Übereinkommens begründet hat.

Slowenien:

Gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie ihre Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 9, Absatz eins und 2 des Übereinkommens festgelegten Fälle begründet hat.

Tschechische Republik:

Gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens notifiziert die Tschechische Republik, dass sie Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten für die in Artikel 9, Absatz 2, Litera c und Litera d, genannten Fälle des Übereinkommens begründet hat.

Ungarn:

Die Republik Ungarn begründet Gerichtsbarkeit für die in Artikel 9, Absatz 2, Litera b und Litera e, des Übereinkommens genannten Fälle.

Usbekistan:

Die Republik Usbekistan notifiziert, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die nach Artikel 2, des Übereinkommens anerkannten Straftaten für die in Artikel 9, Absatz eins und 2 des Übereinkommens beschriebenen Fälle begründet hat.

Ferner haben nachstehende Staaten Behörden gemäß Artikel 7, Absatz 4, bekannt gegeben: Belarus:

State Security Agency of the Republic of Belarus

17, Nezavisimosti av.

220050 Minsk

Republic of Belarus

Prosecutor`s Office of the Republic of Belarus

22, Internacionalnaya str.

220050 Minsk

Republic of Belarus

Ministry of the Interior of the Republic of Belarus

4, Gorodskoy val str.

220050 Minsk

Republic of Belarus

Ministry for Emergency Situations of the Republic of Belarus

5, Revolucionnaya str.

220050 Minsk

Republic of Belarus

State Border Guard Committee of the Republic of Belarus

24, Volodarski str.

220050 Minsk

Republic of Belarus

State Customs Committee of the Republic of Belarus

45/1 Mogilevskaya str.

220007 Minsk

Republic of Belarus

Weiters hat Belarus am 9. Februar 2012 eine weitere Behörde gem. Artikel 7, Absatz 4, des Übereinkommens notifiziert.

Belgien:

Federal Agency for Nuclear Control

Rue Ravenstein 36

B-1000 Brussels

Coordination Unit for Threat Analysis

Rue de la Loi 62

B-1040 Brussels

Ministry of the Interior – Crisis Centre

Rue Ducale 53

B-1000 Brussels

Chile:

La Comisión Chilena de Energía Nuclear

Dirección Ejecutiva

Amunátegui No 95

Santiago

Chile

Deutschland:

Bundeskriminalamt (BKA)

(Federal Criminal Police Office)

Referat ST 23 (Division ST 23)

Paul-Dickopf-Str.2

D-53340 Meckenheim

Bundesrepublik Deutschland

Frankreich:

Ministère de l’Écologie, du Développement durable, des Transports et du Logement

Service de Défense, de Sécurité et d’Intelligence économique

Arche Sud

92055 La Défense Cedex

Ministère des Affaires étrangères

37 Quai d’Orsay

F-75700 Paris 07SP

Georgien:

Special Operations Center

the Ministry of Internal Affairs of Georgia

Vazha-Pshavela Ave N 72,

Tbilissi, Georgia

Italien:

Ministry of Justice, Department of Justice Affairs

Jamaika:

  1. Ziffer eins
    The Permanent Secretary
    Ministry of National Security
    North Towers, NCB Towers
    2 Oxford Road
    Kingston 5
    Jamaica W.I
  2. Ziffer 2
    The Director General
    The International Centre for Environmental and Nuclear Sciences
    2 Anguilla Close
    University of the West Indies, Mona Campus
    Kingston 7
    Jamaica W.I

Japan:

Counter International Terrorism Division, Foreign Affairs and Intelligence Department, Security Bureau, National Police Agency

Public Security Division, Criminal Affairs Bureau, Ministry of Justice

International Nuclear Cooperation Division, Disarmament, Non-Proliferation and Science Department, Foreign Policy Bureau, Ministry of Foreign Affairs

Nuclear and Industrial Safety Agency, Ministry of Economy, Trade and Industry

Technology and Safety Division, Policy Bureau, Ministry of Land, Infrastructure and Transport

Kuwait:

Ministry of Justice of the State of Kuwait

Lettland:

Security Police

Kr. Barona Str. 99a,

Rïga, LV-1012

Latvia

Litauen:

State Security Department (SSD) of the Republic of Lithuania

Vytenio St. 1

LT-2009 Vilnius

Republic of Lithuania

Niederlande:

The National Public Prosecutor on Counter Terrorism

National Public Prosecutor's Service

P.O. Box 395

3000 AJ Rotterdam

The Netherlands

Polen:

Anti-Terrorism Center of the Internal Security Agency

00-993 Warszawa, ul. Rakowiecka 2a,

Saudi-Arabien:

Ministry of the Interior and The City of King Abdulaziz for Science and Technology

Schweden:

National Bureau of Investigation

International Police Cooperation Division (IPO)

P.O. Box 12256

SE-102 26 Stockholm, Sweden.

Schweiz:

Central Engagement Department of the Federal Police Office

Nussbaumstrasse 29

CH – 3003 Berne

Slowenien:

The Ministry of Interior of the Republic of Slovenia,

General Police Directorate,

Criminal Police Directorate,

International Police Cooperation Division

Tschechische Republik:

Police of the Czech Republic

Organised Crime Detection

Unit Arms Traffic Division

P.O. Box 41 – V2

156 80 Praha 5 – Zbraslav

Czech Republic

Ungarn:

International Law Enforcement Cooperation Centre

Message Response and International Telecommunication Division

Usbekistan:

National Security Service of the Republic of Uzbekistan

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

eingedenk der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;

unter Hinweis auf die Erklärung vom 24. Oktober 1995 anlässlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen;

in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie;

eingedenk des Übereinkommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial;

tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen;

sowie unter Hinweis auf die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen;

im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung auch aufgefordert wurden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sich zu vergewissern, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst;

unter Hinweis auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 und die Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist;

sowie unter Hinweis darauf, dass auf Grund der Resolution 51/210 der Generalversammlung ein Ad-hoc-Ausschuss mit dem Auftrag eingesetzt wurde, als Ergänzung zu den diesbezüglich bereits bestehenden internationalen Übereinkünften unter anderem ein internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen auszuarbeiten;

im Hinblick darauf, dass nuklearterroristische Handlungen schwerste Folgen haben können und eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen können;

sowie im Hinblick darauf, dass die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte solche Anschläge nicht angemessen behandeln;

in der Überzeugung, dass es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Maßnahmen zur Verhütung dieser terroristischen Handlungen und zur strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der Urheber zu verstärken;

unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeiten der Streitkräfte der Staaten durch Regeln des Völkerrechts erfasst werden, die außerhalb des Rahmens dieses Übereinkommens liegen, und dass das Ausnehmen bestimmter Handlungen vom Geltungsbereich des Übereinkommens nicht bedeutet, dass ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig werden oder dass die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert wird -

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3,

Ratifikationsurkunde, Auslieferungsangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20005384

Dokumentnummer

NOR40248319