Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Sachen oder zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer elektrischer Anlagen oder wenn auf Grund internationaler Abkommen hiezu eine Verpflichtung besteht, durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bestimmen, für die ein Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu erbringen ist, bevor sie erstmalig in Verkehr gebracht werden.