Kurztitel

Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.12.2022

Abkürzung

MING

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. Marktüberwachung

Marktüberwachungsbehörde

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
  2. Absatz 2,Das Zollamt Österreich arbeitet − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Marktüberwachungsbehörde und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Produktes oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20009219

Dokumentnummer

NOR40248256