Kurztitel

Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

19.10.2022

Unterzeichnungsdatum

29.05.2000

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Langtitel

Übereinkommen – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen

StF: BGBl. III Nr. 65/2005 (NR: GP XXII RV 696 AB 744 S. 93. BR: AB 7215 S. 718.)

Änderung

BGBl. III Nr. 28/2008 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 29/2008 (K – Geltungsbereich P)

BGBl. III Nr. 11/2009 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 12/2009 (K – Geltungsbereich P)

BGBl. III Nr. 39/2009 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 48/2009 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 25/2011 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 26/2011 (K – Geltungsbereich P)

BGBl. III Nr. 124/2012 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 119/2013 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 167/2013 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 35/2015 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 218/2017 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 75/2018 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 139/2020 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 140/2020 (K – Geltungsbereich P)

BGBl. III Nr. 178/2021 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 199/2021

BGBl. III Nr. 159/2022 (K über Idat, K – Geltungsbereich Ü, P)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Österreich römisch III 39/2009 Ü, römisch III 167/2013 Ü, römisch III 35/2015 Ü, römisch III 199/2021, römisch III 159/2022 Ü, P *Belgien römisch III 28/2008 Ü, römisch III 29/2008 P *Bulgarien römisch III 11/2009 Ü, römisch III 12/2009 P *Dänemark römisch III 65/2005 Ü, römisch III 66/2005 P *Deutschland römisch III 28/2008 Ü, römisch III 29/2008 P, römisch III 48/2009 Ü, römisch III 124/2012 Ü *Estland römisch III 65/2005 Ü *Finnland römisch III 65/2005 Ü, römisch III 66/2005 P *Frankreich römisch III 28/2008 Ü, römisch III 29/2008 P, römisch III 178/2021 Ü *Irland römisch III 139/2020 Ü, römisch III 140/2020 P *Italien römisch III 218/2017 Ü, römisch III 75/2018 Ü *Lettland römisch III 65/2005 Ü, römisch III 66/2005 P *Litauen römisch III 65/2005 Ü, römisch III 66/2005 P, römisch III 159/2022 Ü, P *Luxemburg römisch III 25/2011 Ü, römisch III 26/2011 P *Malta römisch III 11/2009 Ü, römisch III 12/2009 P *Niederlande römisch III 65/2005 Ü, römisch III 66/2005 P *Polen römisch III 28/2008 Ü, römisch III 29/2008 P *Portugal römisch III 65/2005 Ü, römisch III 12/2009 P *Rumänien römisch III 11/2009 Ü, römisch III 12/2009 P *Schweden römisch III 28/2008 Ü, römisch III 29/2008 P *Slowakei römisch III 28/2008 Ü, römisch III 29/2008 P *Slowenien römisch III 28/2008 Ü, römisch III 29/2008 P *Spanien römisch III 65/2005 Ü, römisch III 66/2005 P, römisch III 119/2013 Ü *Tschechische R römisch III 28/2008 Ü, römisch III 29/2008 P *Ungarn römisch III 65/2005 Ü, römisch III 66/2005 P, römisch III 48/2009 Ü *Vereinigtes Königreich römisch III 65/2005 Ü, römisch III 28/2008 Ü, römisch III 29/2008 P *Zypern römisch III 28/2008 Ü, römisch III 29/2008 P

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des Staatsvertrages: ÜBEREINKOMMEN – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache1 durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

________________________

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2022,)

Die Notifikation gemäß Artikel 27, Absatz 2, des Übereinkommens wurde am 4. April 2005 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitgeteilt; das Übereinkommen tritt für Österreich gemäß seinem Artikel 27, Absatz 4, mit 3. Juli 2005 in Kraft.

Erklärungen der Republik Österreich

zum

Übereinkommen vom 29.5.2000 über die Rechtshilfe in

Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU

Zu Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens:

Österreich erklärt nach Artikel 24 Absatz 1, dass die bereits in der Erklärung betreffend Artikel 24 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen bezeichneten Behörden für die Anwendung des Übereinkommens zuständig sind, und benennt als

  1. im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 zuständige Verwaltungsbehörden: die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Organ einer Stadt mit eigenem Statut), in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion, sowie die für Steuer- und Zollstrafsachen zuständige Behörde (Amt für Betrugsbekämpfung und Zollamt Österreich);
  2. im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und 8 zuständige zentrale Behörde: das Bundesministerium für Justiz;
  3. im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 zuständige Behörden:
    • Strichaufzählung
      für Ersuchen nach Artikel 12: die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel die kontrollierte Lieferung ausgehen soll;
    • Strichaufzählung
      für Ersuchen nach Artikel 13: die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft;
    • Strichaufzählung
      für Ersuchen nach Artikel 14: die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll;
  4. im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 zuständige Verwaltungsbehörden: die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Organ einer Stadt mit eigenem Statut), in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion, sowie die für Steuer- und Zollstrafsachen zuständige Behörde (Amt für Betrugsbekämpfung und Zollamt Österreich);
  5. im Sinne des Artikel 18 und 19 und des Artikels 20 Absätze 1, 2, 3 und 5 zuständige Behörde: die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft;
  6. im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 für die Unterrichtung zuständige Behörde: SIRENE Österreich.
  7. Die Erklärung, die Österreich dem Europarat am 4. Februar 2021 in Einhaltung des Europäischen Übereinkommens von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und seinen Protokollen übermittelt hat, gilt auch für dieses Übereinkommen.
  8. Österreich erklärt, dass die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates befugt ist, Ersuchen im Einklang mit Artikel 18 des Übereinkommens zu erlassen und als zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 Absätze 1 bis 5 des Übereinkommens tätig zu werden.
  9. Ein Ersuchen, das an die EUStA als ersuchte Behörde gerichtet wird, sollte an die zentrale Dienststelle der EUStA übermittelt werden. In dringenden Fällen kann es direkt an einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt in Österreich übermittelt werden. In diesem Fall ist eine Kopie an die zentrale Dienststelle der EUStA zu senden.

Zu Artikel 27, Absatz 5, des Übereinkommens:

Österreich erklärt gemäß Artikel 27, Absatz 5,, dass es dieses Übereinkommen in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens anwenden wird.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, bzw. sind diesem beigetreten:

Dänemark

Estland

Finnland

Lettland

Litauen

Niederlande

Portugal

Spanien

Ungarn

Anlässlich ihrer Ratifikation bzw. des Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Erklärung des Rates zu Artikel 10 Absatz 9

Bei der Prüfung der Annahme eines Rechtsinstruments gemäß Artikel 10 Absatz 9 trägt der Rat den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention Rechnung.

Belgien:

Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt das Königreich Belgien, dass für die Anwendung des Übereinkommens die Justizbehörden zuständig sind; hat eine zentrale Behörde tätig zu werden, so ist der Föderale Öffentliche Dienst Justiz (Service public fédéral Justice, Direction générale de la Législation et des Libertés et Droits fondamentaux, Autorité centrale d’entraide pénale, Boulevard de Waterloo 115, 1000 Brüssel) zuständig.

Unter Justizbehörde versteht das Königreich Belgien entsprechend der im Rahmen des Rechtshilfeübereinkommens von 1959 abgegebenen Erklärungen die mit der Rechtssprechung beauftragten Mitglieder der Jurisdiktion, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft.

Das Königreich Belgien benennt keine nichtjustizielle Behörde für die Anwendung des Übereinkommens.

Bulgarien: Erklärung zu Art. 9 Abs. 6:

Die Republik Bulgarien erklärt, dass die Zustimmung der Person zu ihrer Überstellung gemäß Artikel 9, Absatz 3, einzuholen ist, bevor eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten gemäß Absatz eins, erzielt wird.

Erklärung zu Artikel 24, Absatz eins :, Die Republik Bulgarien erklärt, dass die zuständigen Behörden für die Anwendung dieses Übereinkommens und für die Anwendung der Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen gemäß Art. 1 Abs. 1 sind:

  1. Ziffer eins
    Für Rechtshilfeersuchen in Vorverfahren: die oberste Anklagebehörde des Kassationsgerichtes der Republik Bulgarien;
  2. Ziffer 2
    Für Rechtshilfeersuchen in Gerichtsverfahren:
    1. Litera a
      das Bezirksgericht jenes Ortes, an dem sich die inhaftierte Person befindet – für die Anwendung von Artikel 9 ;,
    2. Litera b
      ein gleichwertiges Gericht am Wohnort der Person – für die Anwendung von Artikel 11 ;,
    3. Litera c
      das Berufungsgericht am Wohnort der Person – für die Anwendung von Artikel 10 ;,
    4. Litera d
      die Regional- oder Bezirksgerichte – für alle anderen Fälle, gemäß ihrer Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht.

Erklärung zu Artikel 24, Absatz eins, Litera b, :, Die Republik Bulgarien erklärt, dass die zentralen Behörden für die Zwecke der Anwendung von Art. 6 sind:

  1. Ziffer eins
    Die oberste Anklagebehörde des Kassationsgerichtes – für Rechtshilfeersuchen in Vorverfahren;
  2. Ziffer 2
    Das Ministerium für Justiz für Rechtshilfeersuchen.

Die zuständige Behörde gemäß Artikel 6, Absatz 8, ist die oberste Anklagebehörde des Kassationsgerichtes. Die zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen für Untersuchungszwecke gemäß Artikel 6, Absatz 8, wird seitens des zuständigen Bezirksgerichts genehmigt.

Erklärung zu Artikel 24, Absatz eins, Litera e, :,

Die Republik Bulgarien erklärt, dass die zuständige Behörde für die Anwendung von Artikel 18,, 19 und 20 die oberste Behörde des Kassationsgerichtes ist.

Dänemark:

Zu Artikel 24, erklärt Dänemark:

  1. Litera a
    zu den „Justizbehörden“ in Dänemark gehören die Gerichte und Staatsanwaltschaften, die nach dem Gesetz über die Verwaltung und Gerichtsbarkeit das Justizministerium, den Direktor der öffentlichen Staatsanwaltschaft, die Bezirksstaatsanwaltschaften, den Kommissar der Kopenhagener Polizei und die leitenden Polizeibeamten umfassen.
  2. Litera b
    „zentrale Behörde“ ist in Dänemark das Justizministerium, internationales Büro, Slotsholmsgade 10, DK 1216 Kopenhagen.
  3. Litera c
    Das Justizministerium erteilt Auskunft, welche „Justizbehörde“ in Dänemark örtlich zuständig für den Empfang und die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen ist.
  4. Litera d
    Im Zweifelsfall können die Behörden der Mitgliedstaaten das Justizministerium kontaktieren, um in Erfahrung zu bringen, welche Justizbehörde in Dänemark zuständig für die Übermittlung eines Ersuchens einer bestimmten Form der Rechtshilfe ist.
  5. Litera e
    Die Polizei (der Kommissar der Kopenhagener Polizei und die leitenden Polizeibeamten) sind für die Anwendung der Artikel 18,, 19 und 20 zuständig.

Hinsichtlich Artikel 6, Absatz 7, erklärt Dänemark, dass in den Artikel 6, Absatz 5 und 6 genannte Rechtshilfeersuchen über die zentrale Behörde im ersuchten Mitgliedstaat übermittelt werden müssen. Rechtshilfeersuchen dürfen daher nicht direkt zwischen den Justizbehörden auf einer Seite und den Zoll- oder anderen Verwaltungsbehörden auf der anderen Seite übermittelt werden (Artikel 6, Absatz 7,).

Zu Artikel 9, Absatz 6, erklärt Dänemark, dass es die in Artikel 9, Absatz 3, vorgesehene Zustimmung verlangt, bevor eine Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person zustande kommen kann.

Hinsichtlich Artikel 10, Absatz 9, erklärt Dänemark, dass es Ersuchen um Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz nicht zustimmen wird.

Gemäß Artikel 14, Absatz 4, des Übereinkommens ist Dänemark an Artikel 14, nicht gebunden.

Deutschland: Verwaltungsbehörden, die für die Anwendung von Art. 6 Abs. 6 zuständig sind: I. Bund

Behörde

Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren

Bundesanstalt für

Landwirtschaft und Ernährung

Deichmanns Aue 29

53179 Bonn

im Rahmen der Seefischerei-

Bußgeldverordnung

Bundesamt für Güterverkehr

Werderstraße 34

50672 Köln

im Rahmen des Autobahnmautgesetzes

Luftfahrt-Bundesamt

Der Präsident

Hermann-Blenk-Straße 26

38108 Braunschweig

bei Verstößen gegen die Verordnung

(EG) Nr. 261/2004, der sogenannten

Denied Boarding Verordnung

Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost

Postfach 13 20

39003 Magdeburg

im Bereich der Binnenschifffahrt

Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West

Cheruskerring 11

48147 Münster

im Bereich der Binnenschifffahrt

Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Südwest

Postfach 31 01 60

55062 Mainz

im Bereich der Binnenschifffahrt

römisch II. Länder 1) Baden-Württemberg

Behörde

Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren

Regierungspräsidium Freiburg

Kaiser-Joseph-Straße 167

79098 Freiburg

alle, außer im Fiskalbereich

2) Bayern

Behörde

Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren

Regierung der Oberpfalz

93039 Regensburg

alle, außer im Fiskal- und Verkehrsbereich

Bayerisches Polizeiverwaltungsamt

Postfach 0202

94302 Straubing

im Bereich des Verkehrs

3) Berlin

Behörde

Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren

Landesverwaltungsamt Berlin

10702 Berlin

alle, außer im Fiskalbereich

4) Bremen

Behörde

Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren

Stadtamt

Stresemannstraße 48

28207 Bremen

im Bereich des Verkehrs

5) Hessen

Behörde

Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren

Regierungspräsidium Gießen

Postfach 10 08 51

35338 Gießen

im Bereich des Verkehrs

6) Niedersachsen

Behörde

Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren

Polizeidirektion Lüneburg

Postfach 2240

21312 Lüneburg

alle, außer im Fiskalbereich

 

 

7) Saarland

Behörde

Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren

Landesverwaltungsamt des Saarlandes

Am Markt 7

66386 St. Ingbert

alle, außer im Fiskalbereich

 

 

8) Sachsen

Behörde

Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren

Landesdirektion Sachsen

Altchemnitzer Straße 41

09120 Chemnitz

alle, außer im Fiskalbereich

 

 

9) Thüringen

Behörde

Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren

Thüringer Landesverwaltungsamt

Weimarplatz 4

99423 Weimar

alle, außer im Fiskalbereich

10) alle Bundesländer

Behörde

Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten

Finanzamt Koblenz

Bußgeld- und Strafsachenstelle

Ferdinand-Sauerbruch-Straße 19

56073 Koblenz

im Fiskalbereich

Zu Artikel 9, Absatz 6 :,

Bei einer zeitweiligen Überstellung inhaftierter Personen zu Ermittlungszwecken ist für das Zustandekommen der Vereinbarung nach Artikel 9, Absatz eins, generell die Zustimmung der inhaftierten Person nach Artikel 9, Absatz 3, erforderlich.

Zu Artikel 10, Absatz 9 :,

Die Anwendung des Unterabsatzes 1 des Artikel 10, Absatz 9, (Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz) wird nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz kommt jedoch nur auf freiwilliger Grundlage in Betracht (Artikel 10, Absatz 9, Unterabsatz 3). Darüber hinaus muss auch gegen einen Zeugen oder Sachverständigen (Artikel 10, Absatz eins,), der einer Ladung zur Einvernahme durch eine ausländische Justizbehörde im Wege der Videokonferenz keine Folge leistet, nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland die Auferlegung von Kosten oder die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates zufolge hat Deutschland am 5. Jänner 2009 unter Bezugnahme auf Artikel 24, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens als zuständige Kontaktstelle nach Artikel 20, Absatz 4, Litera d, die nachstehende Stelle benannt:

              „Bundeskriminalamt

              65173     Wiesbaden“

Estland:

Die Republik Estland erklärt gemäß Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens, dass

  1. Ziffer eins
    Zentrale Behörde für die Rechtshilfe in Strafsachen gemäß Artikel 6, Absatz 8, das Justizministerium ist;
  2. Ziffer 2
    für die Zwecke der Anwendung der Artikel 6, Absatz 5,, 18, 19 und 20 Absatz eins bis 5 die zuständigen Behörden die Nationale Polizeibehörde, die Polizeipräfekturen, die Sicherheitspolizeibehörde, die zentrale Kriminalpolizei, die estische Steuer- und Zollbehörden und die estische Grenzwache sind;
  3. Ziffer 3
    die Kontaktstelle gemäß Artikel 20, Absatz 4, Litera d, die zentrale Kriminalpolizei ist.

Erklärung gemäß Artikel 9, Absatz 6, des Übereinkommens: Vor Abschluss einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung von in Artikel 9, Absatz eins, genannten Personen ist in jedem Einzelfall die in Artikel 9, Absatz 3, genannte schriftliche Zustimmung zur Überstellung der betroffenen Person erforderlich.

Gemäß Artikel 14, Absatz 4, des Übereinkommens ist Estland an Artikel 14, nicht gebunden.

Finnland:

Zu Artikel 9, Absatz 6, wird erklärt, dass die in Artikel 9, Absatz 3, vorgesehene Zustimmung erforderlich ist, bevor eine Vereinbarung gemäß Absatz eins, dieses Artikels zustande kommen kann, falls die zu überstellende Person finnischer Staatsangehöriger ist.

Erklärung gemäß Artikel 24, des Übereinkommens: Für die Anwendung von Artikel 6,, einschließlich Artikel 6, Absatz 8,, ist das Justizministerium die zentrale Behörde.

Für die Zwecke von Artikel 6, Absatz 5, sind die zuständigen Polizei- und Zollbehörden, die Polizeibehörden, die Zollbehörden und die Grenzwachebeamten, wenn sie Voruntersuchungen in Strafsachen nach dem Gesetz über Voruntersuchungen durchführen. Zuständige Behörden zum Zwecke der Artikel 18,, 19 und 20 sind die Polizeibehörden und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Zollbehörden, wenn sie Voruntersuchungen in Strafsachen nach dem Gesetz über Voruntersuchungen durchführen. Was die Polizeibehörden betrifft, werden Ersuchen gemäß Artikel 18,, 19 und 20 im Wege des National Bureau of Investigation empfangen und weitergeleitet. Das National Bureau of Investigation ist auch Kontaktstelle nach Artikel 20, Absatz 4, Litera d,

Finnland wird das Übereinkommen bis zu seinem In-Kraft-Treten in den Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwenden.

Frankreich: Zu Art. 6 Abs. 7:

Frankreich erklärt gemäß Artikel 6, Absatz 7,, dass es nicht durch Artikel 6, Absatz 5, Satz 1 und Artikel 6, Absatz 6, gebunden ist.

Zu Artikel 10, Absatz 9 :,

Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2021,)

Zu Artikel 24, Absatz eins :,

Frankreich erklärt, dass außer den von der französischen Regierung bereits bei der Unterzeichnung des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens benannten Justizbehörden folgende Behörden zuständig sind:

Frankreich erklärt, dass Vollstreckungsrichter und für bedingte Entlassungen zuständige regionale Gerichte für die Zwecke des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen ebenfalls als französische Justizbehörde zu betrachten sind.

Zu Artikel 27, Absatz 5 :,

Frankreich erklärt, dass dieses Übereinkommen gemäß Artikel 27, Absatz 5, in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.

Irland:

Irland erklärt im Einklang mit Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens, dass Rechtshilfeersuchen über seine zentrale Behörde zu übermitteln sind, die gemäß der Erklärung nach Artikel 24, Absatz eins, Litera b, benannt wurde, nämlich das Ministerium für Justiz und Gleichstellung.

Irland erklärt im Einklang mit Artikel 9, Absatz 6, des Übereinkommens, dass für das Zustandekommen einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person gemäß Artikel 9, Absatz eins, die Zustimmung dieser Person erforderlich ist.

Irland erklärt im Einklang mit Artikel 14, Absatz 4, des Übereinkommens, dass es nicht durch die Bestimmungen des Artikel 14, gebunden ist.

Irland erklärt im Einklang mit Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens, dass die für die Anwendung des Übereinkommens und des dazugehörigen Protokolls zuständigen Behörden die von Irland gemäß Artikel 24, des am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen benannten Justizbehörden sind.

Irland erklärt im Einklang mit Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens, dass die zentrale Behörde für die Zwecke des Artikel 6, Absatz eins und des Artikel 6, Absatz 8, des Übereinkommens das Ministerium für Justiz und Gleichstellung ist.

Irland erklärt im Einklang mit Artikel 24, Absatz eins, Litera c, des Übereinkommens, dass die für die Anwendung von Artikel 6, Absatz 5, zuständigen Behörden der Commissioner der An Garda Síochána (irischer Polizeidienst) und die Revenue Commissioners (irisches Finanzamt) sind.

Irland erklärt im Einklang mit Artikel 24, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens, dass die für die Anwendung der Artikel 18, und 19 und des Artikel 20, Absatz eins, bis 5 zuständige Behörde das Ministerium für Justiz und Gleichstellung ist. Die nach Artikel 20, Absatz 4, Litera d, rund um die Uhr besetzte Kontaktstelle ist die An Garda Síochána (irischer Polizeidienst).

Italien: 1. Erklärungen gemäß Art. 24 des Übereinkommens

Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens gibt die Italienische Republik folgende Erklärungen ab:

„1.1. Erklärung betreffend Artikel 24, Absatz eins,

Die für Rechtshilfeersuchen zuständigen Justizbehörden sind jene, die in den italienischen Erklärungen in Zusammenhang mit dem Übereinkommen über Rechtshilfe, unterzeichnet am 20. April 1959 in Straßburg, festgelegt sind. Die für den Erhalt und die Durchführung von Rechtshilfeersuchen zuständige Behörde ist, mit Ausnahme der nachstehend genannten, die Staatsanwaltschaft (Procuratore della Repubblica) bei dem Gericht der Verwaltungsbehörde in dem Bezirk, in dem die ersuchten Handlungen vorgenommen werden sollen. Sofern das Rechtshilfeersuchen Handlungen betrifft, die in mehr als einem Bezirk durchgeführt werden müssen, ist für die Durchführung die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk die meisten Handlungen vorgenommen werden oder, wenn die gleiche Anzahl an Handlungen vorgenommen werden müssen, jene Staatsanwaltschaft, die die wichtigste Ermittlung vornimmt. Wenn mehrere, in einem Zusammenhang stehende Rechtshilfeersuchen übermittelt werden, ist jene Staatsanwaltschaft, die für das erste Ersuchen zuständig ist, für deren Durchführung verantwortlich.

Wenn die ersuchende Behörde bittet, dass die Handlung durch einen Richter vorgenommen wird oder wenn es die Grundprinzipien der italienischen Rechtsordnung vorsehen, dass die verlangte Handlung von einem Richter vorzunehmen ist, ist auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft der für das Ermittlungsverfahren zuständige Richter (giudice per le indagini preliminari) die für die Durchführung des Ersuchens zuständige Behörde.

1.2. Erklärung gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera a und d. Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des Artikel 3, Absatz eins,

Die einzig zuständige Behörde für die Erstellung und den Erhalt von Rechtshilfeersuchen ist das Justizministerium ‒ Abteilung Justizangelegenheiten – Generaldirektion für Strafsachen – Büro II: Internationale Zusammenarbeit (Ministero della Giustizia – Dipartimento Affari di Giustizia – Direzione Generale della Giustizia Penale – Ufficio römisch II – Cooperazione Internazionale).

1.3. Erklärung gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b,

Die zuständige zentrale Behörde für die Zwecke der Anwendung des Artikel 6, sowie in Zusammenhang mit Artikel 6, Absatz 8, Zentrale Behörde ist das Justizministerium – Abteilung Justizangelegenheiten – Generaldirektion für Strafsachen – Büro II: Internationale Zusammenarbeit (Ministero della Giustizia – Dipartimento per gli Affari di Giustizia – Direzione Generale della Giustizia Penale – Ufficio römisch II – Cooperazione Internazionale), die in Einklang mit nationalem Recht für die folgenden besonderen Fälle zuständig ist:

  1. Absatz a
    für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen, wenn die Justizbehörden bei der direkten Übermittlung auf unüberwindbare Schwierigkeiten gestoßen sind;
  2. Absatz b
    für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen an die Behörden im Vereinigten Königreich und Irland, solange diese Staaten die Optionen für direkte Übermittlung, die Artikel 6, Absatz eins, des Übereinkommens bietet, nicht verwenden;
  3. Absatz c
    für die Übermittlung und den Erhalt von Ersuchen zur Überstellung inhaftierter Personen in den Fällen, die in Artikel 6, Absatz 8, des Übereinkommens festgelegt sind.

1.4. Erklärung gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera c,

Zuständige Polizeibehörden in Bezug auf Artikel 12,, Artikel 13 und Artikel 14,

Zusätzlich zu der Direktion für Anti-Mafia-Ermittlungen (Direzione investigativa antimafia), die für Angelegenheiten des organisierten Verbrechens zuständig ist, sind die zuständigen Polizeibehörden für den Erhalt und die Übermittlung von Ersuchen gemäß Artikel 12 und 14 des Übereinkommen folgende:

‒ Für die Guardia di Finanza:

  1. Absatz a
    die Zentralstelle für die Ermittlungen gegen das organisierte Verbrechen (Servizio Centrale Investigazione Criminalità Organizzata – nur in Bezug auf die folgenden Formen des organisierten Verbrechens: illegale Einwanderung; Menschenhandel; Wucher; Geldwäsche und Reinvestition; Geldfälschung; Fälschung; Änderung oder Verwendung von Unterscheidungsmarken oder -kennzeichen oder von Patenten, Modellen oder Entwürfen; Einfuhr in den Staat und Vermarktung von gefälschten Produkten);
  2. Absatz b
    das Referat für den Schutz geistigen Eigentums (Nucleo Tutela Proprietà Intellettuale – nur in Bezug auf die Fälschung, Änderung oder Verwendung von Kennzeichen oder Unterscheidungsmerkmalen oder Patenten, Modellen oder Entwürfen oder die Einfuhr in einen Staat und die Vermarktung von gefälschten Produkten);
  3. Absatz c
    das Sonderreferat der Polizei für Währung (Nucleo Speciale di Polizia valutaria – nur in Bezug auf Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Reinvestition).

‒ Für die Staatspolizei:

  1. Absatz a
    das zentrale operative Büro der zentralen Verbrechensbekämpfungs-Direktion (Servizio Centrale Operativo della Direzione Centrale Anticrimine – für organisiertes Verbrechen);
  2. Absatz b
    die zentrale Polizeidirektion für Prävention (Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione – für andere terroristische Straftaten als Terrorismusfinanzierung);
  3. Absatz c
    die Zentraldirektion für Drogenkontrolle (Direzione Centrale Servizi Antidroga – für drogenbezogene Straftaten);
  4. Absatz d
    der Post- und Kommunikationsservice der Polizei (Servizio della Polizia Postale e delle comunicazioni – für Straftaten in Bezug auf Material über sexuellen Kindesmissbrauch).

‒ Für die Arma dei Carabinieri:

  1. Absatz a
    für die Gruppe für Sonderoperationen (Raggruppamento Operativo Speciale – für organisiertes Verbrechen und andere terroristische Straftaten als Terrorismusfinanzierung).

Die Justizbehörden (Büro der Staatsanwaltschaft – Uffici del Pubblico Ministero) sind im Hinblick auf Artikel 13, immer die zuständige Behörde.

1.5. Erklärung gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera e und Artikel 20, Absatz 4, Litera d, Zuständige Behörden für die Anwendung der Artikel 18 und 19 und Artikel 20, Absatz eins bis 5.

Sofern Italien die ersuchende Partei ist, ist die zuständige Behörde zur Erstellung und Übermittlung von Ersuchen gemäß Artikel 18 und 19 des Übereinkommens und zur Übermittlung von Benachrichtigungen, dass Überwachungen, wie sie Artikel 20, Absatz 2, vorsieht, begonnen wurden, das Büro der Staatsanwaltschaft (Ufficio del Pubblico Ministero).

Sofern Italien die ersuchte Partei ist, ist die zuständige Behörde für den Erhalt und die Durchführung von Ersuchen die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht der Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet der Notwendigkeit der Bewilligung durch den für das Ermittlungsverfahren zuständigen Richter, wenn das Ersuchen Unterstützung bei Überwachungsmaßnahmen betrifft, die auf eine Person bezogen sind, die sich im Territorium des Staats aufhält oder technische Assistenz bei der Überwachung, Aufnahme und anschließenden Übermittlung der Ergebnisse betrifft. In dem in Artikel 20, des Übereinkommens vorgesehenen Fall ist die zuständige Behörde für den Erhalt einer Benachrichtigung, dass Maßnahmen im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommen begonnen wurden, die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht der Verwaltungsbehörde des Bezirks, in dem der überwachende Staat den Benutzer, dessen Mitteilungen überwacht wurden oder werden zuerst ortet, vorausgesetzt, dass kein anderes Büro ein vorheriges, mit diesem Ersuchen im Zusammenhang stehendes Rechtshilfeersuchen, in Einklang mit den Erklärungen in Bezug auf Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens, durchführt oder bereits durchgeführt hat.

Die zuständige Behörde zur Anordnung der Durchführung oder Fortsetzung der Maßnahmen oder, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikel 20, Absatz 4, des Übereinkommens, deren sofortige Beendigung, ist der für das Ermittlungsverfahren zuständige Richter.

Die Kontaktstelle gemäß Artikel 20, Absatz 4, ist das italienische SIRENE Büro. In Einklang mit innerstaatlichem Recht wird der Staatsanwalt beim Gericht der Bezirksverwaltungsbehörde sicherstellen, dass eine Antwort ohne Verzug, jedoch spätestens binnen 96 Stunden nach Erhalt der Informationen durch den überwachenden Staat gesendet wird und informiert die zuständige Behörde dieses Staates von den Maßnahmen, die durch den für das Ermittlungsverfahren zuständigen Richter ergriffen wurden.

2. Erklärung gemäß Artikel 9, Absatz 6,

Die Italienische Republik erklärt, dass für den Abschluss einer Vereinbarung wie sie in Artikel 9, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehen ist, die Zustimmung gemäß Artikel 9, Absatz 3, notwendig ist.“

Lettland:

Gemäß Artikel 9, Absatz 6, erklärt die Republik Lettland, dass vor Abschluss einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung von in Artikel 9, Absatz eins, genannten Personen in jedem Einzelfall um Zustimmung zur Überstellung der betroffenen Person ersucht werden muss. Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die für die Anwendung dieses Übereinkommens und die Anwendung der Bestimmungen über Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten zuständigen zentralen Behörden dieselben sind, die durch Erklärung der Republik Lettland zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen benannt wurden.

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die zuständige Behörde für die Zwecke der Anwendung der Artikel 18,, 19 und 20 Absatz eins bis 5 die zentrale Kriminalpolizei, Brivibas Boulevard 61, Riga, LV 1010 Lettland, ist.

Litauen:

Litauen erklärt gemäß Artikel 6, Absatz 7,, dass es sich an die Bestimmungen des ersten Satzes von Artikel 6, Absatz 5 und 6 nicht gebunden erachtet.

Litauen erklärt gemäß Artikel 24, des Übereinkommens, dass

  1. Ziffer eins
    das Justizministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts als zentrale Behörden benannt werden;
  2. Ziffer 2
    die Bezirksstaatsanwaltschaften, die Berufungsgerichte Litauens, regionale und Bezirksgerichte die Justizbehörden zur Ausübung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben sind. Das Justizministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts helfen im Einzelfall bei der Bestimmung der für die Leistung der Rechtshilfe örtlich zuständigen Justizbehörde;
  3. Ziffer 3
    das Büro der Staatsanwaltschaft der Republik Litauen zuständig für die Leistung von Rechtshilfe nach den Artikel 12,, 13, 14, 18, 19 und 20 Absatz eins bis 5 mit Ausnahme von Artikel 20, Absatz 4, Litera d,, ist;
  4. Ziffer 4
    die Polizeiabteilung im Innenministerium als zuständige Stelle zur Ausübung der in Artikel 20, Absatz 4, Litera d, vorgesehenen Funktionen ist.

Gemäß Artikel 27, Absatz 5, des Übereinkommens erklärt Litauen, dass das Übereinkommen in den Beziehungen der Republik Litauen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.

Zusätzliche Erklärungen der Republik Litauen zur Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens gilt die Erklärung, die die Republik Litauen dem Europarat am 7. September 2021 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und seinen Protokollen übermittelt hat, auch für dieses Übereinkommen.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt das litauische Parlament (Seimas), dass die Europäische Staatsanwaltschaft bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten nach den Artikel 22,, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft dafür zuständig ist, Ersuchen im Sinne des Artikel 18, des Übereinkommens zu stellen und als zuständige Justizbehörde nach Artikel 19, Absatz 2 und Artikel 20, Absatz eins bis 5 des Übereinkommens aufzutreten.
  3. Ziffer 3
    Rechtshilfeersuchen, die an die Europäische Staatsanwaltschaft als ersuchte Behörde gerichtet werden, sind an die zentrale Dienststelle der Europäischen Staatsanwaltschaft zu übermitteln. In dringenden Fällen können diese Ersuchen direkt an den Delegierten Europäischen Staatsanwalt in der Republik Litauen übermittelt werden. In solchen Fällen sollte der zentralen Dienststelle der Europäischen Staatsanwaltschaft eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens übermittelt werden.

Luxemburg: Erklärungen:

Gemäß Artikel 6, Absatz 7, des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, dass sie weder an Artikel 6, Absatz 5, erster Satz noch an Artikel 6, Absatz 6, gebunden ist.

Gemäß Artikel 18, Absatz 7, des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, dass sie nur dann an Artikel 18, Absatz 6, gebunden ist, wenn sie nicht in der Lage ist, eine unmittelbare Weiterleitung des Telekommunikationsverkehrs zu gewährleisten.

Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „das Übereinkommen“) erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, dass in dem Fall, in dem das Großherzogtum Luxemburg einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen dieses Übereinkommens personenbezogene Daten übermittelt, folgendes gilt: Luxemburg kann im Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 23, Absatz eins, Litera c, verlangen, dass personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht die Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Artikel 23, Absatz eins, Litera a und b genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung des Großherzogtums Luxemburg in Bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die das Großherzogtum Luxemburg die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder der Übereinkünfte im Sinne von Artikel eins, hätte verweigern oder einschränken können. Verweigert das Großherzogtum Luxemburg in einem besonderen Fall seine Zustimmung zu dem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß Absatz eins,, so begründet er seine Entscheidung schriftlich.

Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt das Großherzogtum Luxemburg, dass die Justizbehörden die für die Anwendung des Übereinkommens zuständigen Behörden sich, und dass, falls das Eingreifen einer zentralen Behörde erforderlich ist, der Generalstaatsanwalt, Cité judiciaire, Bâtiment CR, L-2080 Luxemburg, zuständig ist. Unter „Justizbehörde“ versteht die Regierung des Großherzogtums Luxemburg gemäß der Erklärung in Artikel 24, des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen die mit der Rechtsprechung beauftragten Mitglieder der Jurisdiktion, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft.

Malta:

Im Sinne des Artikel 6, Absatz 7, erklärt Malta, dass es durch Artikel 6, Absatz 5, Satz 1 und durch Artikel 6, Absatz 6, nicht gebunden ist.

Im Sinne des Artikel 9, Absatz 6, erklärt Malta, dass die Zustimmung nach Artikel 9, Absatz 3, erforderlich ist, bevor eine Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung inhaftierter Personen zu Ermittlungszwecken zustande kommt.

Im Sinne des Artikel 18, Absatz 7, erklärt Malta, dass es durch Absatz 6, dieses Artikels nur gebunden ist, wenn es nicht in der Lage ist, für die unmittelbare Weiterleitung zu sorgen.

Gemäß Artikel 24, erklärt Malta, dass

  1. Ziffer eins
    alle Ersuchen an Malta über das Office of the Attorney General (Generalstaatsanwaltschaft) zu leiten sind, das die benannte zentrale Behörde ist;
  2. Ziffer 2
    die bezeichnete Kontaktstelle nach Artikel 20, Absatz 4, Litera d, die International Relations Unit (Einheit für internationale Beziehungen) der maltesischen Polizei ist.

Niederlande:

Vorbehalt: Gemäß Artikel 10, Absatz 9, des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass der erste Unterabsatz von Artikel 10, Absatz 9, nicht angewendet wird.

Erklärungen: Gemäß Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und dem Benelux-Übereinkommen genannten Behörden zuständig für die Anwendung dieses Übereinkommens und dessen Protokolls sind und zusätzlich bestimmt werden: als Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 3, Absatz eins :, der Public Prosecutor und der Centraal Justitieel Incassobureau (Central Judicial Recovery Bureau); als zuständige zentrale Behörde gemäß Artikel 6, Absatz 2 und 8: das Bureau Internationale Rechtshulp (International Judicial Assistance Bureau) des Justizministeriums in Den Haag; als zuständige Behörden gemäß Artikel 6, Absatz 5 :, der Public Prosecutor für ankommende und abgehende Ersuchen und für die Anzeigen eines Mitgliedstaates zum Zweck der Strafverfolgung durch die Gerichte eines anderen Mitgliedstaates und die Verwaltungsbehörden (examining magistrate) für abgehende Ersuchen; als Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 6, Absatz 6 :, das Centraal Justitieel Incassobureau (Central Judicial Recovery Bureau) in Leeuwarden; als zuständige Behörden gemäß Artikel 18 und 19 und 20 Absatz eins bis 5: der Public Prosecutor und als zuständige Behörde für den Empfang der in Artikel 20, Absatz 2, vorgesehenen Mitteilung: das Netherlands Sirene Bureau.

Gemäß Artikel 27, Absatz 5, des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass das Übereinkommen bis zu seinem In-Kraft-Treten in den Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, angewendet wird.

Polen: Erklärungen:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b,, c und e des Übereinkommens erklärt Polen, dass:
    • Strichaufzählung
      die zentrale Behörde für die Anwendung von Artikel 6, Absatz 2 und Absatz 8, das Ministerium für Justiz, Al. Ujazdowskie 11, 00-950 Warschau, Polen ist;
    • Strichaufzählung
      die für die Anwendung von Artikel 6, Absatz 5, zuständigen Behörden folgende sind: für den Geltungsbereich der Artikel 12 und 14 der oberste Polizeichef ("Komendant Glówny Policji"), für den Geltungsbereich von Artikel 12, – in Bezug auf schwere fiskalische strafbare Handlungen – zudem das Ministerium der Finanzen und für den Geltungsbereich des Artikel 13, der Generalstaatsanwalt;
    • Strichaufzählung
      die örtlich zuständen Bezirksstaatsanwälte („Prokurator Okregowy“) die für die Anwendung der Artikel 18 und 19 und des Artikel 20, Absatz eins,, 2 und 5 zuständigen Behörden sind; die Aufgaben der Kontaktstellen nach Artikel 20, Absatz 4, werden von den örtlich zuständigen Polizeichefs der Voivodschaften ("Komendant Wojewódzki Policji") wahrgenommen.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 27, Absatz 5, des Übereinkommens erklärt Polen, dass es dieses Übereinkommen in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, vor seinem Inkrafttreten anwenden wird.

Vorbehalte:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 9, Absatz 6, des Übereinkommens erklärt Polen, dass es für das Zustandekommen einer Vereinbarung nach Artikel 9, Absatz eins, als ersuchter Staat die vorherige Zustimmung der Person einholen wird, die vorübergehend überstellt werden soll.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 10, Absatz 9, des Übereinkommens erklärt Polen, dass es weder um Vernehmungen von Beschuldigten per Videokonferenz ersuchen noch solchen Ersuchen nachkommen wird.

Portugal:

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens werden als „zuständige Behörden“ benannt:

  1. Litera a
    Für die Zwecke von Artikel 3, Absatz eins, alle Verwaltungsbehörden, deren Befugnisse nach portugiesischem Recht festgelegt sind;
  2. Litera b
    Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 6,, einschließlich dessen Absatz 8, die Procuradoria Geral da Republica (Office of the Chief Public Prosecutor of the Republic) als zentrale Behörde oder die Policia Judiciaria (Criminal Police) für die Übermittlung von Ersuchen nach den Artikel 12,, 13 und 14 des Übereinkommens;
  3. Litera c
    Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 12, des Übereinkommens das Ministerio Publico (Public Prosecutor’s Office).

Gemäß Artikel 20, Absatz 4, Litera d, des Übereinkommens bestimmt die Portugiesische Republik die Policia Judiciaria (Criminal Police) im Wege ihres Departamento Central de Cooperacao International (DCCI Central Department for International Cooperation) als Kontaktstelle für die Zwecke der Artikel 18,, 19 und 20 des Übereinkommens.

Gemäß Artikel 6, Absatz 7, des Übereinkommens erklärt die Portugiesische Republik, dass Ersuchen nach den Absatz 5 und 6 dieses Art. an die Procuradoria Geral da Republica (Office of the Chief Public Prosecutor of the Republic) zu übermitteln sind, wenn die Portugiesische Republik der ersuchte Staat ist. Gemäß denselben Bestimmungen wird erklärt, dass in jenen Fällen, in denen die Portugiesische Republik ersuchender Staat ist, Ersuchen von den portugiesischen Verwaltungsbehörden, deren Befugnisse nach portugiesischem Recht festgelegt sind, gestellt werden können.

Gemäß Artikel 18, Absatz 7, des Übereinkommens ist die Portugiesische Republik an Absatz 6, dieses Art. nur gebunden, wenn die portugiesischen Behörden nicht in der Lage sind, für die unmittelbare Weiterleitung zu sorgen.

Gemäß Artikel 27, Absatz 5, des Übereinkommens wendet die Portugiesische Republik dieses Übereinkommen in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, an.

Rumänien: Erklärung gemäß Art. 28 des Übereinkommens und Art. 14 des Protokolls:

Auf der Grundlage des am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichneten Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 21. Juni 2005) (Artikel 3, Absatz 3, der Beitrittsakte in Bezug auf Anhang römisch eins zur Beitrittsakte) ist Rumänien mit dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union am 1. Jänner 2007 dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen beigetreten.

Erklärung gemäß Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens: Im Einklang mit seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften benennt Rumänien folgende Behörden als für die Anwendung des Übereinkommens zuständige Behörden:

  1. Litera a
    zentrale Behörden nach Artikel 6 :,
    • Strichaufzählung
      Das Justizministerium für die in Artikel 6, Absatz 8, des Übereinkommens genannten Rechtshilfeersuchen und alle anderen Rechtshilfeersuchen in der Phase der strafrechtlichen Verurteilung oder Vollstreckung des entsprechenden Urteils in dem in Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens genannten Fall sowie in anderen Fällen, in denen direkte Kontakte nicht möglich sind. Der unmittelbare Verkehr zwischen den rumänischen Justizbehörden und den von den anderen Mitgliedstaaten benannten zentralen Behörden ist jedoch möglich;
    • Strichaufzählung
      Die Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof für Rechtshilfeersuchen in der Phase der Ermittlungen und Strafverfahren in dem in Artikel 6, Absatz 3, genannten Fall sowie in anderen Fällen, in denen direkte Kontakte nicht möglich sind. Der unmittelbare Verkehr zwischen den rumänischen Justizbehörden und den vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und von Irland benannten zentralen Behörden ist jedoch auch möglich;
    • Strichaufzählung
      Die Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof für Rechtshilfeersuchen in den in den Artikel 18 und 19 und in Artikel 20, Absatz eins bis 5 genannten Fällen. Nach den einzelstaatlichen Strafprozessvorschriften darf einzig und allein die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Genehmigung der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs stellen; das Gericht ist als einzige Justizbehörde dazu befugt, diese Genehmigung zu erteilen.

NB: Nach den rumänischen Rechtsvorschriften ist im Rahmen dieses Übereinkommens der direkte Kontakt zwischen den ersuchenden und den ersuchten Justizbehörden die Regel. Der Verkehr über die zentralen Behörden ist jedoch in den in dem Übereinkommen vorgesehenen Ausnahmefällen sowie mit denjenigen Mitgliedstaaten erforderlich, die Erklärungen abgegeben haben, wonach Rechthilfeersuchen von einer für diese Zwecke benannten zentralen Behörde übermittelt werden sollten.

  1. Litera b
    Die rumänischen Justizbehörden sind die Gerichte und die Staatsanwaltschaft (die Anklagebehörden).
  2. Litera c
    In Rumänien sind die Gerichte als einzige Behörden befugt, der Staatsanwaltschaft auf Antrag die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zu gestatten. Im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen leistet die Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof den Behörden Unterstützung, die um eine Genehmigung für die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ersucht haben.

Schweden:

  1. Litera a
    Die von Schweden gemäß Artikel 24, des Europäischen Übereinkommens von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen als zuständige Justizbehörden benannten Behörden (Staatsanwälte und Gericht) sind für die Anwendung des Übereinkommens der EU vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Zusatzprotokolls vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen zuständig.
  2. Litera b
    Ferner:
    1. Ziffer eins
      ist die zuständige zentrale Behörde nach Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens das Justizministerium;
    2. Ziffer 2
      sind folgende Polizei- und Zollbehörden nach Artikel 24, Absatz eins, Litera c, des Übereinkommens zuständig:
      1. Litera i
        für kontrollierte Lieferungen (Artikel 12,) das Reichspolizeiamt, die Polizeibehörden, die Zollverwaltung und die Küstenwache,
      2. Sub-Litera, i, i
        für die gemeinsamen Ermittlungsgruppen (Artikel 13,) das Reichspolizeiamt, die Polizeibehörde, die Zollverwaltung und die Küstenwache und
      3. iii
        für verdeckte Ermittlungen (Artikel 14,) das Reichspolizeiamt und die Polizeibehörde;
    3. Ziffer 3
      sind nach Artikel 24, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens die Staatsanwälte zuständig.

Slowakei: Erklärungen und Vorbehalte nach Art. 24 und 25:

Die Slowakische Republik erklärt nach Artikel 24, Absatz eins,, dass außer den bereits in der Erklärung der Slowakischen Republik zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen genannten Behörden folgende Behörden für die Anwendung des Übereinkommens zuständig sind:

das Justizministerium der Slowakischen Republik ist die für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen zuständige zentrale Behörde im Sinne von Artikel 6, Absatz 2 ;,
für die Verfahren nach den Artikel 12 und 14 ist die Staatsanwaltschaft eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 6, Absatz 5 ;,
für die Verfahren nach Artikel 13, ist die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 6, Absatz 5 ;,
das Justizministerium der Slowakischen Republik ist die zuständige zentrale Behörde im Sinne von Artikel 6, Absatz 8, Litera a, ;,
die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik ist die zuständige zentrale Behörde im Sinne von Artikel 6, Absatz 8, Litera b, ;,
das Präsidium der Polizeikräfte, Büro für internationale polizeiliche Zusammenarbeit, Nationales Zentralbüro Interpol, Račianska 45, 812 72 Bratislava, Slowakische Republik, Tel.: +421-(0)9610 50318, Fax: +421-(0)9610 59002, ist die Kontaktstelle im Sinne von Artikel 20, Absatz 4, Litera d,

Die Slowakische Republik erklärt nach Artikel 9, Absatz 6,, dass für das Zustandekommen einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer in Untersuchungs- oder Vollstreckungshaft befindlichen Person zu Ermittlungszwecken deren Zustimmung zu ihrer Überstellung erforderlich ist.

Die Slowakische Republik erklärt nach Artikel 6, Absatz 7,, dass sie sich das Recht vorbehält, nicht durch Artikel 6, Absatz 5, Satz 1 und durch Artikel 6, Absatz 6, gebunden zu sein.

Slowenien:

In Übereinstimmung mit Artikel 24, des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt die Republik Slowenien Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die für die Zwecke von Artikel 6, Absatz 6, des Übereinkommens zuständigen Behörden jene Behörden sind, die in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Republik Slowenien Aufsichtsfunktionen für die Umsetzung von Regelungen ausüben, und in dieser Hinsicht zuständig für Entscheidungen über geringfügige Straftaten sind.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die zuständigen gerichtlichen Behörden in der Republik Slowenien gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Übereinkommens die gebietsmäßig zuständigen Gerichte und die Bezirksämter der Staatsanwälte sind.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera c, des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die zentrale Behörde in der Republik Slowenien für die Zwecke der Anwendung von Artikel 6, Absatz 8, des Übereinkommens das Ministerium für Justiz, die Direktion für internationale Zusammenarbeit und internationale Rechtshilfe sind. Das Ministerium für Justiz der Republik Slowenien stellt auch Erklärungen über gebietsmäßig zuständige Justizbehörden für die Entgegennahme von Ersuchen und für internationale Rechtshilfe zur Verfügung.
  4. Ziffer 4
    Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die zur Anwendung von Artikel 18 und 19 und Artikel 20, Absatz eins bis 5 des Übereinkommens zuständige Behörde das Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Slowenien ist – die Polizei; das Auffangen von Fernmeldeverbindungen auf dem Gebiet der Republik Slowenien wird von dem zuständigen Gericht angeordnet.

Spanien:

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, benennt Spanien im Einklang mit Artikel 6, Absatz 2, das Ministerium für Justiz (Generaldirektion für internationale rechtliche Zusammenarbeit und Beziehungen zu den Glaubensgemeinschaften) als zentrale Behörde.

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera e, wird für die Zwecke der Artikel 18 und 20 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die zuständige Behörde das in Anwendung der üblichen Rechtsvorschriften über die Bestimmung der Zuständigkeit benannte Gericht sein. Was Artikel 20, Absatz 4, über die Bezeichnung von Kontaktstellen, die rund um die Uhr besetzt sind, betrifft, so sind die Kontaktstellen Spaniens die den Bereitschaftsdienst versehenden Stellen des zuständigen Gerichts.

Gemäß Artikel 27, Absatz 5, des Übereinkommens wendet Spanien dieses Übereinkommen in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, an.

Tschechische Republik:

Gemäß Artikel 6, Absatz 7, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass sie durch Artikel 6, Absatz 5, Satz 1 des Übereinkommens nicht gebunden ist.

Gemäß Artikel 6, Absatz 7, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass hinsichtlich Artikel 6, Absatz 6, des Übereinkommens gilt, dass Ersuchen von Verwaltungsbehörden nach Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens Justizbehörden der Tschechischen Republik zu übermitteln sind und daher nicht direkt Verwaltungsbehörden der Tschechischen Republik übermittelt werden können.

Gemäß Artikel 9, Absatz 6, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die Zustimmung nach Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens vor dem Abschluss einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer Person nach Artikel 9, Absatz eins, des Übereinkommens gefordert wird.

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend kontrollierte Lieferungen im Sinne des Artikel 12, des Übereinkommens zuständig ist: Regionale Staatsanwaltschaft in Prag (Krajské státni zastupitelstvi v Praze), Rusová 11, 110 01 Praha 1.

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen im Sinne des Artikel 13, des Übereinkommens zuständig ist: Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik (Nejvyŝŝi státni zastupitelstvi Ĉeské republiky), internationale Abteilung, Jezuitská 4, 660 55 Brno (Brünn).

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend verdeckte Ermittlungen im Sinne des Artikel 14, des Übereinkommens zuständig ist: Oberstaatsanwaltschaft in Prag (Vrchni státni zastupitelstvi v Praze), námêsti Hrdinü 1300, 140 65 Praha 4).

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die zentrale Behörde im Sinne des Artikel 6, Absatz 8, des Übereinkommens das Justizministerium der Tschechischen Republik ist.

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die Kontaktstelle im Sinne des Artikel 20, Absatz 4, Litera d, des Übereinkommens das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik (Policejni prezidium Ĉeské republiky), Abteilung internationale polizeiliche Zusammenarbeit, Unterabteilung Interpol ist (Strojnická 27, 17089 Praha 7).

Ungarn:

Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt Ungarn:

Im Hinblick auf Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens: der Generalstaatsanwalt nimmt Ersuchen gemäß dieses Artikels entgegen und stellt sie vor.

Im Hinblick auf Artikel 6, Absatz 5 und Absatz 6, des Übereinkommens: die zentralen Behörden nehmen Ersuchen entgegen und stellen sie vor, in Übereinstimmung mit diesem Artikel. Der Generalstaatsanwalt und das Ministerium für Justiz sind die zentralen Behörden.

Im Hinblick auf Artikel 6, Absatz 8, des Übereinkommens: das Ministerium für Justiz nimmt Ersuchen für die zeitweilige Überstellung von Personen in Gewahrsam entgegen und stellt sie vor. Der Generalstaatsanwalt nimmt Ersuchen über Informationen über Verurteilungen entgegen und stellt sie vor.

Im Hinblick auf Artikel 10, Absatz 9 :, die Anhörung einer beschuldigten Person kann nur dann mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn die Zustimmung schriftlich erteilt wurde.

Im Hinblick auf die Artikel 18,, 19 und 20: Der Generalstaatsanwalt nimmt Ersuchen entgegen und stellt sie vor, in Übereinstimmung mit diesen Artikeln. Der vierundzwanzig Stunden im Einsatz stehende Kontaktpunkt gemäß Artikel 20, Absatz 4, ist der NEBEK (Internationales Zentrum für Zusammenarbeit in Strafsachen).

Vereinigtes Königreich: Zu Art. 6:

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, erklärt das Vereinigte Königreich, dass Rechtshilfeersuchen an eine der drei Behörden zu senden sind, die aufgrund seiner Erklärung zu Artikel 24, Absatz eins, Litera b, als zentrale Behörden benannt sind.

Abweichend von dieser Erklärung wird zugelassen, dass Rechtshilfeersuchen in Steuer- und Zollsachen (so auch bei Delikten in den Bereichen direkte und indirekte Besteuerung sowie Import und Export) auch an die königliche Steuer- und Zollverwaltung (HM Revenue and Customs) gerichtet werden.

Ein Ersuchen betreffende Informationen, einschließlich der Rückgabe von Beweismitteln, können im weiteren Verlauf unmittelbar zwischen der ersuchenden und der ausführenden Behörde ausgetauscht werden.

Zu Artikel 9 :,

Gemäß Artikel 9, Absatz 6, verlangt das Vereinigte Königreich die schriftliche Zustimmung des Inhaftierten, bevor eine zeitweilige Überstellung genehmigt wird.

Zu Artikel 10 :,

Gemäß Artikel 10, Absatz 9, wendet das Vereinigte Königreich Artikel 10, nicht auf die Vernehmungen per Videokonferenzen an, bei denen ein Angeklagter beteiligt ist.

Zu Artikel 18 :,

Gemäß Artikel 18, Absatz 7, ist das Vereinigte Königreich durch Absatz 6, nur gebunden, wenn es nicht in der Lage ist, für die unmittelbare Weiterleitung zu sorgen.

Zu Artikel 20 :,

Das Vereinigte Königreich bestätigt seine bei der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebene Erklärung mit folgendem Wortlaut, die einen vereinbarten Bestandteil des Übereinkommens darstellt:

„Im Vereinigten Königreich gilt Artikel 20, für ministerielle Überwachungsanordnungen, die an den Polizeidienst oder Zoll- und Steuerbehörde gerichtet sind, wenn im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Überwachung des Kommunikationsverkehrs der Zweck der Anordnung in der Aufdeckung schwerer Straftaten besteht. Er gilt ferner für Überwachungsanordnungen, die an den Sicherheitsdienst gerichtet sind, wenn dieser im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei einer Ermittlung unterstützend tätig wird, die die in Artikel 20, Absatz eins, beschriebenen Merkmale aufweist.“

Die Bezugnahme auf die „Zoll- und Steuerbehörde“ (HM Customs and Excise) versteht sich aufgrund einer Gesetzesänderung durch das Gesetz über das Amt der Steuer- und Zollbeauftragten 2005 (Commissioners for Revenue and Customs Act 2005) nunmehr als Bezugnahme auf die königlichen Steuer- und Zollbeauftragten (Commissioners for HM Revenue and Customs).

Zu Artikel 24 :,

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, erklärt das Vereinigte Königreich, dass die im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen bereits genannten Behörden für die Anwendung dieses Übereinkommens zuständig sind.

Ferner sind gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, die folgenden Behörden zentrale Behörden im Sinne von Artikel 6, sowie für Ersuchen nach Artikel 6, Absatz 8 :,

– das Innenministerium (Home Office) für England und Wales,

– die Kronanwaltschaft (Crown Office) für Schottland,

– das Nordirland-Amt (Northern Ireland Office) für Nordirland.

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera c, sind zusätzlich zu den bereits aufgeführten Behörden folgende Behörden für die Anwendung von Artikel 6, Absatz 5, zuständig:

Das Schottische Drogenpolizeiamt (Scottish Drugs Enforcement Agency [SDEA]), die Polizeipräsidenten (Chief Officers of Police) in England und Wales sowie der Leitende Polizeibeamte (Chief Constable) des Nordirischen Polizeidienstes.

Gemäß Artikel 6, Absatz 4, bestätigt das Vereinigte Königreich, dass diese Ersuchen über das Nationale Zentralbüro der Interpol übermittelt werden können.

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera e, sind die zuständigen Behörden nach den Artikel 18,, 19 und 20 für England und Wales der Innenminister (Secretary of State for the Home Department), für Nordirland der Nordirlandminister (Secretary of State for Northern Ireland) und für Schottland die schottischen Minister.

Die rund um die Uhr besetzte Kontaktstelle nach Artikel 20, Absatz 4, Litera d, ist das Nationale Zentralbüro der Interpol.

Zypern:

Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen erklärt die Republik Zypern, dass die folgenden Behörden für die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten benannt wurden:

  1. Litera a
    das Ministerium der Justiz und der öffentlichen Ordnung für die Anwendung von Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens,
  2. Litera b
    das Ministerium der Justiz und der öffentlichen Ordnung und der Leiter der Polizeibehörde Zyperns für die Anwendung von Artikel 6 und Artikel 6, Absatz 8, des Übereinkommens,
  3. Litera c
    der Leiter der Polizeibehörde Zyperns, der Leiter der Abteilung Zoll und Verbrauchsteuern, die Einheit für die Bekämpfung der Geldwäsche, der Leiter der für Einkommensteuer zuständigen Abteilung der Steuerverwaltung und die Zentralbank Zyperns für die Anwendung von Artikel 6, Absatz 5, des Übereinkommens,
  4. Litera d
    das Ministerium der Justiz und der öffentlichen der Republik für die Anwendung von Artikel 6, Absatz 6, des Übereinkommens,
  5. Litera e
    die Abteilung elektronische Kommunikation im Ministerium für Kommunikation und öffentliche Arbeiten, der Beauftragte für die Regulierung der Telekommunikations- und Postdienste und der Datenschutzbeauftragte für die Anwendung von Artikel 18 und 19 sowie von Artikel 20, Absatz eins bis 5 des Übereinkommens.

Gemäß Artikel 9, Absatz 6, des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass für das Zustandekommen der Vereinbarung nach Artikel 9, Absatz eins, die schriftliche Zustimmung nach Absatz 3, dieses Artikels erforderlich ist.

Gemäß Artikel 28, Absatz 5 und Artikel 27, Absatz 5, des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass, falls das Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Erklärung noch nicht in Kraft getreten ist, das Übereinkommen in den Beziehungen zwischen der Republik Zypern und den anderen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, angewendet wird.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, Mitgliedstaaten der Europäischen Union –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates über die Erstellung des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

IN DEM WUNSCH, die justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Union unbeschadet der Bestimmungen zum Schutze der Freizeit des einzelnen zu verbessern,

IN ANBETRACHT des gemeinsamen Interesses der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, daß die Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten rasch und effizient in einer Weise erfolgt, die mit den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts vereinbar ist und mit den Rechten des einzelnen sowie den Prinzipien der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Einklang steht,

IM VERTRAUEN auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtssysteme und die Fähigkeit aller Mitgliedstaaten, ein faires Verfahren zu gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und andere geltende einschlägige Übereinkommen durch ein Übereinkommen der Europäischen Union zu ergänzen,

IN ANERKENNUNG DESSEN, daß die Bestimmungen jener Übereinkommen für alle Fragen, die nicht in dem vorliegenden Übereinkommen geregelt sind, weitergelten,

IN ERWÄGUNG, daß die Mitgliedstaaten dem Ausbau der justitiellen Zusammenarbeit Bedeutung beimessen, indessen sie weiterhin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden,

UNTER HINWEIS DARAUF, daß dieses Übereinkommen die Rechtshilfe in Strafsachen ausgehend von den in dem Übereinkommen vom 20. April 1959 enthaltenen Grundsätzen regelt,

IN DER ERWÄGUNG, daß Artikel 20 dieses Übereinkommens zwar bestimmte Sonderfälle der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs regelt, jedoch keinerlei Auswirkungen auf andere derartige Fälle hat, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen,

IN DER ERWÄGUNG, daß in den nicht in diesem Übereinkommen geregelten Fällen die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts gelten,

IN ANERKENNUNG DESSEN, daß dieses Übereinkommen nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit berührt und daß es Sache jedes Mitgliedstaates ist, gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union zu bestimmen, unter welchen Bedingungen er die öffentliche Ordnung aufrechterhalten und die innere Sicherheit schützen will –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

vergleiche Protokoll, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2005,

Schlagworte

e-rk3

Steuerbehörde

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Gesetzesnummer

20004101

Dokumentnummer

NOR40248247