Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108 i

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld

Paragraph 108 i,

  1. Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Dies gilt auch für jene Personen, bei denen der Anspruch auf eine solche Leistung nach dem 1. Jänner entsteht, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt.
  2. Absatz 2,Durch die Satzung kann die Anpassung nach Absatz eins, auch für das Krankengeld, ausgenommen jenes nach Paragraph 141, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes und Paragraph 41, Absatz eins, AlVG, festgelegt werden.

Anmerkung

Ist im Jahr 2028 nicht anzuwenden vergleiche Paragraph 824, Absatz 3,).

Schlagworte

Krankengeld, Rehabilitationsgeld

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40248133