(4)Absatz 4,Landwirte, die die Anforderungen nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 1, für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, jedoch nicht an der Fördermaßnahme 70-02 teilnehmen, haben am Antrag darauf hinzuweisen. Erfüllen lediglich Teilbetriebe eines Landwirts die Anforderungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft, sind zusätzlich die Flächen zu codieren.Landwirte, die die Anforderungen nach Artikel 9, der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.6.2018 Seite 1, für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, jedoch nicht an der Fördermaßnahme 70-02 teilnehmen, haben am Antrag darauf hinzuweisen. Erfüllen lediglich Teilbetriebe eines Landwirts die Anforderungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft, sind zusätzlich die Flächen zu codieren.