Kurztitel

3. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

29.09.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2030

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 3

Laufzeit

  1. Absatz einsDie Vereinbarungsparteien kommen überein, die obigen förderbaren Kosten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung (Artikel 7) gemäß dem vereinbarten Zeitplan (Anlage 2) aufzubringen.
  2. Absatz 2Das Überschreiten der bis 2030 vorgesehenen Laufzeit dieser Vereinbarung und damit auch die Gewährung der aus dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Bundesmittel zur Finanzierung der in Anlage 1 angeführten Vorhaben, ist nach 2030 grundsätzlich nicht zulässig. Sollte ein Überschreiten dieser Laufzeit aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen dennoch unausweichlich sein, ist dies nur im Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien und dem Bundesministerium für Finanzen oder im Einvernehmen zwischen dem jeweiligen Land, dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesministerium für Finanzen zulässig und darf zu keiner finanziellen Mehrbelastung des Bundes führen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20012051

Dokumentnummer

NOR40247826