Mechanismus zur Unterstützung bei der Untersuchung und Verfolgung der seit dem Jahr 2011 in Syrien begangenen schwersten Verbrechen (IIIM), der von der Generalversammlung mit Resolution 71/248 vom 21. Dezember 2016 eingesetzt wurde,
Einrichtungen der Vereinten Nationen, denen Rechtshilfe zu leisten ist
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph eins
26.10.2022
IG-ZG-V
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Folgenden Einrichtungen der Vereinten Nationen ist nach den Bestimmungen des IG-ZG Rechtshilfe zu leisten:
27.10.2022
20011209
NOR40247779