Kurztitel

Ammoniakreduktionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

02.07.2024

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben über die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Aufzeichnungen zu führen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. Feldstücks, auf dem Düngemittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, ausgebracht wurden;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der anzubauenden Kultur;
    3. Ziffer 3
      Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) von Beginn und Ende der Ausbringung sowie von Beginn und Ende der Einarbeitung;
    4. Ziffer 4
      Art des aufgebrachten Düngemittels gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4,;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ausbringung gemäß Paragraph 3, oder Paragraph 4,, zu führen und sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20012047

Dokumentnummer

NOR40247769