Absatz einsDie Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Ausstellung der Gewerbelegitimationen die folgenden personenbezogenen Daten des antragstellenden Gewerbetreibenden in der Art zu verarbeiten, dass diese von der jeweiligen Behörde erhoben, gespeichert und dem Auftragsverarbeiter zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zur Verfügung gestellt werden:
- Ziffer einsVorname(n) und Familienname,
- Ziffer 2akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die aufgrund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können,
- Ziffer 3Geburtsdatum,
- Ziffer 4genaue Bezeichnung der Gewerbeberechtigung,
- Ziffer 5Gewerbestandort,
- Ziffer 6Lichtbild,
- Ziffer 7ausstellende Behörde,
- Ziffer 8Ausstellungsdatum,
- Ziffer 9Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer,
- Ziffer 10Nummer der Legitimationskarte.