Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 364,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 382, Absatz 105,

Text

n) Einziehung von Ausweispapieren

Paragraph 364,

Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen oder ungültig geworden sind, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40247754