(3)Absatz 3,Der Fachbeirat Netzsicherheit kann beschließen, Auskunftspersonen beizuziehen (§ 45 Abs. 12 TKG 2021) und in seine Sitzungen einzuladen. In diesem Fall sind die Auskunftspersonen und allfällige sonstige Beteiligte so rechtzeitig zur Verhandlung einzuladen, dass ihnen tunlichst eine achttägige Frist zur Vorbereitung zur Verfügung steht.Der Fachbeirat Netzsicherheit kann beschließen, Auskunftspersonen beizuziehen (Paragraph 45, Absatz 12, TKG 2021) und in seine Sitzungen einzuladen. In diesem Fall sind die Auskunftspersonen und allfällige sonstige Beteiligte so rechtzeitig zur Verhandlung einzuladen, dass ihnen tunlichst eine achttägige Frist zur Vorbereitung zur Verfügung steht.