Kurztitel

Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

22.10.2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Aufgaben

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Dem Fachbeirat Netzsicherheit sind gemäß Paragraph 45, Absatz 8, TKG 2021 folgende Aufgaben zugewiesen:
    1. Ziffer eins
      die Beratung des Bundesministers für Finanzen zu allgemeinen Aspekten der Sicherheit für Netze der elektronischen Kommunikation und
    2. Ziffer 2
      die Erstellung von Gutachten in Verfahren zur Einstufung eines Herstellers von Netzkomponenten (Hardware und Software) als Hochrisikolieferant im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, TKG 2021.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Aufgabe hat der Fachbeirat insbesondere die sicherheitstechnologische Entwicklung von Komponenten von Netzen für elektronische Kommunikation oder für Dienstleistungen für solche Netze in- und außerhalb der Europäischen Union laufend zu beobachten. Hierzu kann der Fachbeirat auch Studien in Auftrag geben oder entsprechendes Datenmaterial besorgen. Der Fachbeirat hat über seine Wahrnehmungen dem Bundesminister für Finanzen regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Jahr zu berichten („Wahrnehmungsbericht“).
  3. Absatz 3,Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat der Fachbeirat auch die Einhaltung allgemeiner rechtsstaatlicher Standards in den beobachteten Drittstaaten sowie die technischen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf die in Österreich bestehenden Netze für elektronische Kommunikation und deren Betreiber bei seiner Einschätzung zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Gesetzesnummer

20012044

Dokumentnummer

NOR40247711