Absatz eins,Zur Meldung von gemäß Paragraph 6, elektronisch verfügbaren Informationen an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des Paragraph 3, sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen verpflichtet:
- Ziffer einsBereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins und Ziffer 16, TKG 2021;
- Ziffer 2Unternehmen und Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, die physische Infrastruktur betreiben, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für
- Litera aErdöl,
- Litera bGas,
- Litera cStrom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),
- Litera dFernwärme,
- Litera eWasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme)
- Litera fVerkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) oder
- Litera gSeilbahninfrastruktur
bereitzustellen.