Kurztitel

Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.12.2022

Abkürzung

ZIS-V 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

1. Abschnitt
Meldung von Daten

Meldeverpflichtete

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Meldung von gemäß Paragraph 6, elektronisch verfügbaren Informationen an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des Paragraph 3, sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins und Ziffer 16, TKG 2021;
    2. Ziffer 2
      Unternehmen und Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, die physische Infrastruktur betreiben, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für
      1. Litera a
        Erdöl,
      2. Litera b
        Gas,
      3. Litera c
        Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),
      4. Litera d
        Fernwärme,
      5. Litera e
        Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme)
      6. Litera f
        Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) oder
      7. Litera g
        Seilbahninfrastruktur
      bereitzustellen.
  2. Absatz 2,Meldeverpflichtete gemäß Absatz eins, können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Meldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen.

Schlagworte

Abwasserentsorgung, Erzeugungsdienst, Leitungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022

Gesetzesnummer

20012043

Dokumentnummer

NOR40247684