Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Absatz 10, tritt ab der 10. Schulstufe schulstufenweise aufsteigend in Kraft vergleiche Paragraph 82, Absatz 18, Ziffer eins,).

Text

6. ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN

Aufsteigen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
  2. Absatz 2,Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
    1. Litera a
      der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
    2. Litera b
      der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
    3. Litera c
      die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
  3. Absatz 3,Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Schulstufe sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Abweichend davon sind Schülerinnen und Schüler der 2. Schulstufe, deren Jahreszeugnis in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ enthält, berechtigt in die 3. Schulstufe aufzusteigen, wenn die Schulkonferenz feststellt, dass die Schülerin oder der Schüler auf Grund ihrer oder seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweist und keine Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht zu befürchten ist. Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 5 und des Paragraph 20, Absatz 8, bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4,Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen (Grundschule) sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Technisches und textiles Werken, Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen in die 5. Stufe der Sonderschule berechtigt. Absatz 2, Litera a, ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an diesen Schulen nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Schülerinnen und Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau unterrichtet und mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch in dem betreffenden Pflichtgegenstand gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau unterrichtet werden.
  6. Absatz 5 a,Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 6, zu entscheiden.
  7. Absatz 5 b,Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 6, zu entscheiden.
  8. Absatz 5 c,Schüler, die im Sommersemester eine Deutschförderklasse besucht haben, sind im Fall des Paragraph 18, Absatz 14, Ziffer eins und 2 berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr dieselbe Schulstufe zu besuchen, auf der sie die Sprachförderklasse besucht haben. Sie sind im Fall des Paragraph 18, Absatz 14, Ziffer eins, dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn die Klassenkonferenz bzw. an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz feststellt, dass sie auf Grund ihrer Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweisen. Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
  9. Absatz 5 d,Schüler, die einen Deutschförderkurs besucht haben, sind dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn ihre Schulbesuchsbestätigung in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß Paragraph 22, Absatz 11, Ziffer eins, aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Paragraph 25, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
  10. Absatz 6,Schüler von Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 8, hiefür geeignet sind.
  11. Absatz 7,Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
  12. Absatz 8,In berufsbildenden Schulen, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des Paragraph 11, Absatz 10, nicht ein. An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung müssen im Lehrplan vorgesehene Pflichtpraktika erfolgreich zurückgelegt sein. Der Nachweis über den Erfolg ist durch eine Bestätigung des Kooperationspartners zu erbringen. Wenn der Nachweis nicht erbracht ist, dann ist der Schulbesuch gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera h, beendet.
  13. Absatz 9,Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
  14. Absatz 10,Für Schülerinnen und Schüler einer semestrierten Oberstufe gelten die vorstehenden Absatz eins bis 7 nicht. In der semestrierten Oberstufe ist eine Schulstufe dann erfolgreich abgeschlossen und eine Schülerin oder ein Schüler dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in allen Pflichtgegenständen Beurteilungen und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ aufweisen. Ferner ist eine Schülerin oder ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt,
    1. Ziffer eins
      wenn ein Semesterzeugnis der betreffenden Schulstufe in einem Pflichtgegenstand eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ oder eine Nichtbeurteilung aufweist und der Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist, außer wenn in einem Semesterzeugnis oder dem Jahreszeugnis der vorangegangenen Schulstufe derselbe Pflichtgegenstand nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Semesterzeugnisse der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen aufweisen, jeder dieser Pflichtgegenstände in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, Litera c, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilt, außer wenn in einem Semesterzeugnis oder dem Jahreszeugnis der vorangegangenen Schulstufe einer dieser Pflichtgegenstände nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  15. Absatz 11,An Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird und eine Festlegung nach Paragraph 36 a, Absatz eins a, getroffen wurde, sind Schülerinnen und Schüler abweichend von Absatz 10, dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe oder der vorangegangenen Schulstufe (Paragraph 22 b, Absatz 2,) in den Pflichtgegenständen je Pflichtgegenstand nicht mehr als eine Nichtbeurteilung oder eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ und insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen.

Schlagworte

Wintersemester

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40247613