Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.11.2022

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Absatz 6 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50, Absatz 47 und Paragraph 51, Absatz eins

Text

Abschnitt 8
Auszahlung der Leistungen

Art der Auszahlung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einem Zahlungsdienstleister, für das Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro, Amtsblatt Nummer L 94 vom 30.03.2012 Seite 22 gilt, oder per Post an eine inländische Adresse bis zum Zehnten des Folgemonats.
  2. Absatz 2,In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann eine vorzeitige Auszahlung im Höchstausmaß von einem Monatsbetrag unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage erfolgen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte Vorauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Absatz eins, festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.
  3. Absatz 3,Soweit die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge Bruchteile eines Cents ergeben, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
  4. Absatz 4,Das von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Service-Entgelt für die e-card (Paragraph 31 c, Absatz 2 und 3 ASVG) ist mit den Leistungen nach diesem Bundesgesetz aufzurechnen.
  5. Absatz 5,Kann die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach Paragraph 24 a, Absatz eins, nicht binnen angemessener Frist ermittelt werden, so wird bis zu deren Feststellung ein vorläufiges Kinderbetreuungsgeld in der nach Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 berechneten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 33 € täglich ausgezahlt.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge (Paragraph 3, Absatz eins a,, Paragraph 24 a, Absatz 2 a und Paragraph 24 d, Absatz eins, letzter Satz) bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und per Verordnung kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40247576