Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.11.2022

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Die Anpassung hat erstmals für Anspruchszeiträume ab dem Kalenderjahr 2023 zu erfolgen vergleiche Paragraph 55, Absatz 58,).

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8 und Mehrkindzuschlag gemäß Paragraph 9, mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge des Absatz eins bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40247543