Kurztitel

Härtefallfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.11.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Härtefallfonds

Paragraph eins,

  1. Absatz einsGegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden, bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, sowie von Kleinstunternehmern laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 Sitzung 0036 – 0041, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter. Voraussetzung ist ein aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe zum Zeitpunkt der Antragstellung. Freiwillige Versicherungen in einer gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls. Das Versicherungsverhältnis muss durch eigene Tätigkeit, eine Eigenpension auf Grund eigener Tätigkeit oder eine Witwenpension, somit nicht durch Mitversicherung, jedoch nicht notwendigerweise durch die selbstständige Tätigkeit begründet sein. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, gewerbliche und sonstige touristische Vermieter, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß Paragraph 28, EStG erzielen und dafür Nächtigungsabgaben abführen (im Folgenden: touristische Vermieter). Außerdem anspruchsberechtigt sind Personen, die vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis standen (Paragraph 471 f, ASVG) sowie fallweise Beschäftigte gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ASVG, sofern sie mit ihrem Gesamteinkommen vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze kamen. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
  2. Absatz 2Die Wirtschaftskammer Österreich und – soweit die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie touristische Vermieter gemäß Absatz eins b, e, t, r, o, f, f, e, n, sind – die Agrarmarkt Austria wickeln das Förderungsprogramm des Bundes zum Härtefallfonds im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des Vizekanzlers (Paragraph eins,), der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (Paragraphen eins bis 3), des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (Paragraphen eins bis 3) sowie des Bundesministers für Finanzen (Paragraphen eins bis 5) ab. Bei widerstreitenden Weisungen ist Einvernehmen herzustellen.
  3. Absatz 2 aDie Wirtschaftskammer Österreich kann sich zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe geeigneter anderer Rechtsträger wie insbesondere der Wirtschaftskammern in den Ländern unentgeltlich bedienen, soweit dem die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen.
  4. Absatz 3Die liquiden Mittel werden der Wirtschaftskammer Österreich und der Agrarmarkt Austria vor Auszahlung der Förderbeiträge im Wege über das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Verfügung gestellt. Hiefür werden aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond maximal drei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.

    Anmerkung, Absatz 3 a, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

  5. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2019,, zu erlassen. In gleicher Weise hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftliche Betrieben und bei touristischen Vermietern gemäß Absatz eins, zu erlassen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler, dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (Paragraph 471 f, ASVG) und fallweisen Beschäftigten gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ASVG zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgrundlagen, Ziele,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand der Förderung,
    3. Ziffer 3
      Berechnung der Förderhöhe,
    4. Ziffer 4
      die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
    5. Ziffer 5
      das Ausmaß und die Art der Förderung,
    6. Ziffer 6
      das Verfahren,
      1. Litera a
        Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
      2. Litera b
        Entscheidung,
      3. Litera c
        Auszahlungsmodus,
      4. Litera d
        Berichtslegung (Kontrollrechte),
      5. Litera e
        Einstellung und Rückforderung der Förderung,
    7. Ziffer 7
      Geltungsdauer,
    8. Ziffer 8
      Evaluierung.
  6. Absatz 4 aDer Dachverband der Sozialversicherungsträger hat der Bundesarbeitskammer als gesetzlicher Interessenvertretung ausschließlich zum Zweck der Information über die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Förderungen auf gesichertem elektronischen Weg die Namen, die Sozialversicherungsnummern und die Wohnadressen jener Personen zu übermitteln, die im Zeitraum zwischen dem 1. September 2019 und dem 29. Februar 2020
    1. Ziffer eins
      mehrfach geringfügig oder fallweise beschäftigt waren,
    2. Ziffer 2
      keiner anderen Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach den Sozialversicherungsgesetzen unterlegen sind und
    3. Ziffer 3
      keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld oder vergleichbare Leistungen oder Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Hinterbliebenenpensionen) bezogen haben.
    Diese Daten sind, sobald sie zweckentsprechend nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach einem Jahr, zu löschen.
  7. Absatz 5Für Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, bestehen für die folgenden Bundesminister monatliche Berichtspflichten:
    1. Ziffer eins
      Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gegenüber dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie des Nationalrats;
    2. Ziffer 2
      Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gegenüber dem Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft des Nationalrats;
    3. Ziffer 3
      Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrats.

    Im jeweiligen Bericht sind sämtliche Maßnahmen, welche die Bundesminister für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich ergriffen haben, detailliert darzustellen und insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20011085

Dokumentnummer

NOR40247503