Absatz einsGegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden, bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, sowie von Kleinstunternehmern laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 Sitzung 0036 – 0041, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter. Voraussetzung ist ein aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe zum Zeitpunkt der Antragstellung. Freiwillige Versicherungen in einer gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls. Das Versicherungsverhältnis muss durch eigene Tätigkeit, eine Eigenpension auf Grund eigener Tätigkeit oder eine Witwenpension, somit nicht durch Mitversicherung, jedoch nicht notwendigerweise durch die selbstständige Tätigkeit begründet sein. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, gewerbliche und sonstige touristische Vermieter, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß Paragraph 28, EStG erzielen und dafür Nächtigungsabgaben abführen (im Folgenden: touristische Vermieter). Außerdem anspruchsberechtigt sind Personen, die vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis standen (Paragraph 471 f, ASVG) sowie fallweise Beschäftigte gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ASVG, sofern sie mit ihrem Gesamteinkommen vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze kamen. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.