Kurztitel
Schülerbeihilfengesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2022Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 9Artikel 2, Paragraph 9
Beachte
Bis 31. Dezember 2016 ist Abs. 1 auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden (vgl. § 26 Abs. 15).Bis 31. Dezember 2016 ist Absatz eins, auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden vergleiche Paragraph 26, Absatz 15,).
Text
Schulbeihilfe
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz.
(1a)Absatz eins a,Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 520 (Anm. 1) Euro auszugehen.Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 520 Anmerkung eins, ) Euro auszugehen.
(2)Absatz 2,Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des Paragraph 12,
(3)Absatz 3,Schulbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1994,)
(5)Absatz 5,Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 268/2023 ab 1.9.2023: 1 608,00 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2023, ab 1.9.2023: 1 608,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 237/2024 ab 1.9.2024: 1 764,00 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2024, ab 1.9.2024: 1 764,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 181/2025 ab 1.9.2025: 1 845,00 €)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2025, ab 1.9.2025: 1 845,00 €)
Schlagworte
Reifeprüfung, Diplomprüfung