Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Einkommen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 zuzüglich der Hinzurechnungen (Paragraph 5,) und des Pauschalierungsausgleiches (Paragraph 6,).
  2. Absatz 2,Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, jene lohnsteuerpflichtigen Einkünfte anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 3,
  3. Absatz 3,Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen zu schätzen.

Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, ist dabei sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 4,Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 5 618 Anmerkung eins, ) Euro jährlich außer Betracht zu bleiben:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte von Schülern und Studenten aus Ferialarbeit; darunter sind Tätigkeiten, die ausschließlich während der Ferien erfolgen, sowie Tätigkeiten, die überwiegend während der Hauptferien, keinesfalls jedoch länger als zwei Wochen außerhalb der Hauptferien, durchgeführt werden, zu verstehen;
    2. Ziffer 2
      Studienbeihilfen und Stipendien aller Art, wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung zu einer Gegenleistung verbunden ist.

(__________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2023, ab 1.9.2023: 5 944,00 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2024, ab 1.9.2024: 6 521,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2025, ab 1.9.2025: 6 821,00 €)

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2025

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40247489