Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.10.2022

Abkürzung

ZLZV 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Besonderer Teil

Lärmgrenzwerte

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für alle Luftfahrzeugarten, für welche die Kapitel 2 bis 6, 8 und 10 bis 12 des Anhanges 16 gelten, sind die entsprechenden Grenzwerte gemäß den Kapiteln 2 bis 6, 8 und 10 bis 12 des Anhanges 16 anzuwenden. Paragraph 4, Absatz 4, bleibt unberührt. Flugzeuge mit Propellerantrieb und eigenstartfähige Motorsegler, welche nicht von Anhang 16 umfasst sind, müssen dennoch jedenfalls zumindest den Lärmgrenzwerten des Kapitels 6 oder 10 des Anhanges 16 entsprechen.
  2. Absatz 2,Der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage B ermittelte Lärmpegel darf für motorisierte Hänge- und Paragleiter sowie für aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 bis zu einer maximalen Startmasse von 472,5 kg den Lärmgrenzwert von 60 dB(A), darüber bis zu einer maximalen Startmasse von 475 kg linear ansteigend auf 60,26 dB(A), nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage B ermittelte Lärmpegel darf für aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Artikel 2, Absatz 8, Litera a, der Verordnung (EU) 2018/1139 den Lärmgrenzwert von 60,26 dB(A) nicht überschreiten und steigt ab einer höchstzulässigen Startmasse von 475 kg linear mit der höchstzulässigen Startmasse an, bis bei 570 kg und darüber der Lärmgrenzwert von 70 dB(A) nicht überschritten werden darf.
  4. Absatz 4,Der Lärmnachweis für Ultraleichthubschrauber gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Artikel 2, Absatz 8, Litera b, der Verordnung (EU) 2018/1139 ist gemäß ICAO Anhang 16, Band römisch eins, Kapitel 11 zu erbringen.
  5. Absatz 5,Der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage B ermittelte Lärmpegel darf für Tragschrauber gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera f, der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 450 kg den Lärmgrenzwert von 68 dB(A) nicht überschreiten. Für Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse über 450 kg bis zu 1500 kg sind die Lärmgrenzwerte nach folgender Formel zu berechnen:

LAgrenz=79,27 + 32,51*log M.

M…..MTOM in 1000 kg

Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse über 1500 kg dürfen den Lärmgrenzwert von 85 dB(A) nicht überschreiten.
  1. Absatz 6,Für Luftschiffe darf der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage D bzw. E ermittelte Lärmpegel den Lärmgrenzwert bei
    1. Ziffer eins
      propellergetriebenen Luftschiffen 90 dB(SEL) nicht überschreiten,
    2. Ziffer 2
      Heißluft-Luftschiffen 64 dB(A) bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 600 kg, der dann linear mit der höchstzulässigen Startmasse ansteigt bis bei 1500 kg der Lärmgrenzwert von 76 dB(A) erreicht wird, der über 1500 kg konstant bleibt, nicht übersteigen.

  1. LAgrenz
    = 64 + (M-600) x [dB(A)]

M.....höchstzulässige Startmasse [Kg]

  1. Absatz 7,Für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 gelten dieselben Lärmgrenzwerte wie für die bemannten Luftfahrzeuge derselben Bauart.

Schlagworte

Hängegleiter

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Gesetzesnummer

20004458

Dokumentnummer

NOR40247475