Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.10.2022

Abkürzung

ZLZV 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Lärmzeugnis

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde hat für Zivilluftfahrzeuge auf Antrag des Halters bzw. der Halterin ein Lärmzeugnis nach dem Muster der Anlage A auszustellen, wenn:
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 3, vorgelegten oder festgestellten Lärmemissionen oder die aufgrund einer gemäß Paragraph 32, ZLLV 2010 durchgeführten Musterprüfung festgestellten oder die aufgrund einer gemäß Paragraph 36, ZLLV 2010 durchgeführten Musteranerkennung vorgelegten oder festgestellten Lärmemmissionen die gemäß Paragraph 8, festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigen, oder
    2. Ziffer 2
      das Zivilluftfahrzeug von Paragraph eins, Absatz 2, oder 4 umfasst ist.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, kann von der zuständigen Behörde bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 132, LFG von der Ausstellung eines Lärmzeugnisses abgesehen werden. Diese Bewilligung ist diesfalls insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen erforderlich ist und ist zu widerrufen, wenn gegen die Auflagen verstoßen worden ist.
  3. Absatz 3,Für Zivilluftfahrzeuge gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 4 ist im Lärmzeugnis einzutragen, dass das Luftfahrzeug nicht von der Lärmzertifizierung betroffen ist.
  4. Absatz 4,Lärmzeugnisse für Flugzeuge mit Propellerantrieb und eigenstartfähige Motorsegler, für welche die Bestimmungen des Kapitels 6 des Anhanges 16 Anwendung finden, können auch dann ausgestellt werden, wenn die Lärmemission gemäß Kapitel 10 des Anhanges 16 festgestellt wurde und diese Grenzwerte nicht übersteigt.
  5. Absatz 5,Das Lärmzeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn die erforderlichen Voraussetzungen zur Ausstellung des Lärmzeugnisses nicht oder nicht mehr erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Gesetzesnummer

20004458

Dokumentnummer

NOR40247471