Absatz eins,Die Vergabe von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch Auftraggeber an sanktionierte Personen für Aufträge und Konzessionsverträge gemäß Absatz 3, gilt gemäß Artikel 5 k, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, Amtsblatt Nummer L 229 vom 31.7.2014 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, als genehmigt.