Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus (Korea/R)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2022,
Vertrag – Korea/R
Artikel eins
01.10.2022
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
1. Die Vertragsparteien fördern das Verständnis zwischen ihren jeweiligen Ländern durch die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus.
2. Alle im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Aktivitäten der Vertragsparteien erfolgen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen der beiden Länder.
3. Die Vertragsparteien schaffen vorteilhafte Bedingungen, um die Zusammenarbeit im Anwendungsbereich dieses Abkommens zu erleichtern.
02.03.2023
20012032
NOR40247400