Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

21.10.2022

Außerkrafttretensdatum

22.03.2023

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

1. Abschnitt
Das Transparenzportal

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDas Transparenzportal dient
    1. Ziffer eins
      der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920,, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Ziffer eins, fallen,
    3. Ziffer 3
      der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
    4. Ziffer 4
      der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des Paragraph 4, mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,,
    5. Ziffer 4 a
      der personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
    6. Ziffer 5
      der Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,,
    7. Ziffer 6
      der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen sowie
    8. Ziffer 7
      der Veröffentlichung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Paragraph 39 g,
  2. Absatz 2Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 4 mitgeteilt oder abgefragt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40247324