(1a)Absatz eins aAufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der FremdeAufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat unddas Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt hat und
in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.