Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

21.10.2022

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

1. TEIL
ALLGEMEINER TEIL

1. Hauptstück
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt
    1. Ziffer eins
      die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen,
    2. Ziffer 2
      die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln „ICT“ (Paragraph 58,) und „Mobile ICT“ (Paragraph 58 a,) von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie
    3. Ziffer 3
      die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
    1. Ziffer eins
      nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes (ASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügen oder
    3. Ziffer 3
      nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40247310