Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025

Abkürzung

NEHG-DV 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Abschnitt
Verfahren und Technische Abwicklung über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS)

Zugangsdaten, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Anträge, Meldungen, Berichte und die Abgabe von Zertifikaten nach dem NEHG 2022 sind über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (im Folgenden „NEIS“) einzubringen.
  2. Absatz 2,USP ist Authentifizierungsprovider für den Zugang zu NEIS.
  3. Absatz 3,Die Parteien und deren Vertreter haben die Zugangsdaten zu den in Absatz eins, genannten Verfahren im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, FOnV 2006, und des Paragraph 10, USP-Nutzungsbedingungenverordnung – USP-NuBeV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, sorgfältig zu verwahren.
  4. Absatz 4,Ein in NEIS gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den die Teilnehmeridentifikation in USP ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Absatz 2,) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde.
  5. Absatz 5,Ein von einem hierzu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40247255