Kurztitel

Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2022,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2,

Inkrafttretensdatum

30.09.2022

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anlage II Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Z 2

Merkmale der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit, die im Ausland ansässige rechtliche Einheiten und Niederlassungen kontrolliert

  1. eins Punkt eins
    Firmenname
  2. eins Punkt 2
    Standort
  3. eins Punkt 3
    Wirtschaftstätigkeit nach Klassen der ÖNACE 2008
  4. eins Punkt 4
    Firmenbuchnummer
  5. eins Punkt 5
    Anzahl und Wirtschaftstätigkeit nach ÖNACE 2008 der im Inland kontrollierten Unternehmen
  6. eins Punkt 6
    Zahl der Beschäftigten in den im Inland kontrollierten Unternehmen
  7. eins Punkt 7
    Umsatzerlöse der im Inland kontrollierten Unternehmen

Merkmale der im Ausland ansässigen rechtlichen Einheiten und Niederlassungen, die von der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden:

  1. 2 Punkt eins
    Firmenname
  2. 2 Punkt 2
    Land, in dem die kontrollierten Unternehmen und Niederlassungen ansässig sind, gemäß der GEO-Ebene 3 der im Anhang römisch II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1470/2020 angeführten Länderliste in der geltenden Fassung
  3. 2 Punkt 3
    Wirtschaftstätigkeit nach Gruppen der ÖNACE 2008
  4. 2 Punkt 4
    Umsatzerlöse
  5. 2 Punkt 5
    Zahl der Beschäftigten
  6. 2 Punkt 6
    Personalaufwendungen
  7. 2 Punkt 7
    Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20012026

Dokumentnummer

NOR40247249